BAG zur Anpassung von Betriebsrenten: Verringerung bei unsicherer wirtschaftlicher Lage zulässig

Grundlage für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens zur Anpassung der Betriebsrenten sind die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag. Wenn die wirtschaftliche Lage in den Jahren vor dem Anpassungsstichtag schlecht war, darf das Unternehmen im Rahmen seines Ermessensspielraums eine Anpassung der Betriebsrenten unterhalb des Kaufkraftverlustes vornehmen, auch wenn sich die Lage nach dem Stichtag deutlich besser entwickelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht lehnten die Klage ab. Auch das Bundesarbeitsgericht hat im Herbst entschieden, dass die Entscheidung der Bank, die Betriebsrenten nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, rechtmäßig war (Urteil vom 25. Oktober 2025, Aktenzeichen: 3 AZR 24/25). Sie durfte demnach im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Anpassung absehen, nachdem sie in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 eine unzureichende Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen hatte. Der Prognose der Bank stand nicht entgegen, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbesserte, weil diese Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung für die Bank nicht vorhersehbar war.

VAA-Praxistipp: 

Betriebsrentner sollten beachten, dass spätere positive Geschäftsentwicklungen für die Prüfung am Anpassungsstichtag in der Regel nicht relevant. Entscheidend ist die wirtschaftliche Lage zum Stichtag selbst.

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