EuGH: Unternehmen müssen Arbeitszeiten erfassen

Unternehmen in der Europäischen Union müssen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen, damit die Einhaltung der EU-Arbeitszeitrichtlinie sichergestellt werden kann. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.

Zwar könne der EuGH die richtlinienkonforme Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie ab sofort fordern, weil die Frist für deren Umsetzung in nationales Recht schon abgelaufen ist. Es spreche jedoch vieles dafür, dass es noch eines gesetzgeberischen Aktes bedarf: „Das deutsche Arbeitszeitgesetz würde zwar schon heute eine entsprechende Auslegung zulassen. Wie die Arbeitszeiterfassung dann aber konkret zu erfolgen hat, bedarf einer Konkretisierung durch den Gesetzgeber.“

VAA-Praxistipp

Ob es zu einer Arbeitszeiterfassung durch technische Einrichtungen wie Zeiterfassungskarten kommt – was den Anforderungen des EuGH-Urteils am ehesten gerecht werden dürfte – bleibt aus Sicht des VAA-Hauptgeschäftsführers abzuwarten. Gegebenenfalls könne auch eine Selbstaufzeichnung durch die Mitarbeiter ausreichend sein. Werde nicht ortsfest, sondern von unterwegs gearbeitet, sei auch der Einsatz entsprechender Software denkbar. „Das löst jedoch Folgeprobleme aus, weil Betriebsräte gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Verhaltensüberwachung haben. Dieses Recht des Betriebsrates ist in jedem Fall zu beachten und kann nicht ausgehebelt werden“, stellt Kronisch klar.

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