Abfindung: Kappungsgrenze im Sozialplan zulässig

Eine Abfindungsdeckelung in einem Sozialplan stellt keine mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer dar, solange die Maximalabfindung die entlassungsbedingten Nachteile „substanziell abmildert“ und mit der Deckelung eine übermäßige Begünstigung älterer Arbeitnehmer begrenzt werden soll. Für Klageverzichtsprämien gelten die im Sozialplan vereinbarten Höchstbetragsregelungen allerdings nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Regelung sei zwar geeignet, ältere Arbeitnehmer zu benachteiligen, aber durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Die Höchstgrenze ziele ab auf die Sicherstellung der gerechten Verteilung der limitieren finanziellen Mittel, die für den Sozialplan zur Verfügung stehen. Solange die Maximalabfindung eine substanzielle Milderung der Nachteile für die vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmer darstelle, ist eine solche Regelung aus Sicht des BAG angemessen. Der Arbeitnehmer hatte somit keinen Anspruch auf eine höhere Abfindung direkt aus dem Sozialplan.

Auf die sogenannte Turboprämie für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage findet die Höchstgrenze laut BAG hingegen keine Anwendung. Da der Sozialplan und die Betriebsvereinbarung als eigenständige Regelungen nebeneinanderstünden, sei nicht von einer einheitlichen Abfindung auszugehen, die insgesamt der Höchstbetragsregelung des Sozialplans unterfallen sollte. Somit standen dem Arbeitnehmer zusätzliche zum Höchstbetrag aus dem Sozialplan weitere 26.600 Euro aus der Betriebsvereinbarung zur Klageverzichtsprämie zu. 

VAA-Praxistipp

Mit seinem Urteil hat das BAG ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der es unzulässig war, einem „an sich“ für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Finanzvolumen zum Nachteil der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer Mittel zu entziehen und funktionswidrig im Bereinigungsinteresse des Arbeitgebers für Klageverzichtsprämien einzusetzen.

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