Boni zählen beim Elterngeld mit
Leistungebezogene Gehaltsbestandteile müssen in die Berechnung des Elterngeldes einfließen.
Arbeitnehmer, die neben einer Fixsumme auch leistungsbezogene Gehaltsbestandteile erhalten, können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ab sofort auf ein höheres Elterngeld zählen.
Boni, Umsatzbeteiligungen oder Prämien, die mehrfach im Jahr ausgeschüttet werden, müssen demnach künftig in die Berechnung des Elterngeldes einfließen. Bisher diente lediglich das Fixgehalt als Grundlage der Berechnung (Az. B 10 EG 3/09).
Die Richter bestätigen damit ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg. Dieses hatte im Falle einer Mutter entschieden, dass die variablen Gehaltsbestandteile bei der Berechnung des Elterngeldes mit einbezogen werden müssen (Az. L 12 EG 7/08).
Variable Gehaltsbestandteile berücksichtigen
Das Gericht gab der Klägerin recht, die mit ihrem Fixgehalt unter dem Höchstsatz geblieben und der verweigert worden war, bei der Berechnung des Elterngeldes auch die sechsmal jährlich ausgeschütteten Umsatzbeteiligung zu berücksichtigen. Das Land Berlin legte daraufhin eine Revision beim BSG ein – erfolglos.
Das Elterngeld berechnet sich nach § 2 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) aus bis zu 67 Prozent des durchschnittlichen Monatseinkommens, das die Mutter oder der Vater in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielt haben. Monatlich werden derzeit höchstens 1.800 Euro gezahlt.
Bei der Berechnung des Elterngeldes werden nach § 2 Absatz 7 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) „Sonstige Bezüge … nicht als Einnahmen berücksichtigt“. Sonstige Bezüge im Sinne des § 38 a Absatz 1 Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) sei „Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird.“ Hierzu gehören insbesondere leistungsbezogene Gehaltsbestandteile, die nicht fortlaufend gezahlt werden.
"Laufender" Arbeitslohn
Laut Gericht ist diese steuerrechtliche Unterscheidung für die Ermittlung des Einkommens im Sozialrecht jedoch unerheblich. Vielmehr solle durch das Elterngeld das während der Betreuung des Kindes ausfallende Einkommen ersetzt werden, welches vorher regelmäßig erzielt worden sei. Nur einmal jährlich geleistete Zahlungen, wie beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder jährlich gezahlte Gratifikationen würden hiervon nicht erfasst, durchaus aber Bezüge, die, wie im vorliegenden Fall, regelmäßig geleistet würden. Dies gelte auch dann, wenn die Höhe dieser Zahlungen stark variiere oder nicht monatlich anfalle. Entscheidend sei vielmehr der Begriff des „laufenden“ Arbeitslohns, dem ein rein zeitliches Verständnis zugrunde liege.
VAA-Praxistipp:
Der variable Anteil macht bei Führungskräften meist einen hohen Teil ihres Gesamteinkommens aus. Sie profitieren deshalb am ehesten von dem Urteil, da Boni künftig in die Berechnung des Elterngeldes einfließen. Freiwillige Einmalzahlungen, wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, werden allerdings auch weiterhin nicht berücksichtigt.