Coronapandemie: Arbeitgeber darf Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordnen

Arbeitgeber dürfen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.

Zudem hatte das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Da der Arbeitnehmer mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil in Form der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske für sich erwirken wollte, müsse ein Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum eine Maske nicht getragen werden kann. Andernfalls sei es nicht möglich, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung dieses Vorteils zu prüfen. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte das Gericht mangels einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage in diesem Fall ebenfalls.

VAA-Praxistipp

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist noch nicht rechtskräftig, da gegen das Urteil beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt werden kann. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, würde es den Umgang der Unternehmen mit Mitarbeitern vereinfachen, die im Betrieb keinen Mund-Nasen-Schutz tragen wollen. Bislang stehen die Unternehmen in diesen Fällen vor dem Dilemma, diese Mitarbeiter entweder unter Inkaufnahme eines möglichen Verstoßes gegen arbeitsschutzrechtliche Pflichten zu beschäftigen oder ihnen die Tätigkeit mit der erwartbaren Folge einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zu untersagen.

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