Vorauszahlung an Handwerker: Steuerabzug in Gefahr

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Das Finanzgericht Düsseldorf folgte der Auffassung des Finanzamts und erklärt, die beantragte Steuerermäßigung setze unter anderem voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe. Dies sei hier nicht der Fall, denn die E-Mail des Klägers vom 24. November 2022 stelle keine Rechnung dar. Die später, also erst im Jahr 2023 erstellten Rechnungen könnten die fehlenden Rechnungen von 2022 nicht „nachbessern“.

Außerdem könnten 2022 gar keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt worden sein, da die Leistungen erst 2023 erbracht wurden. Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten sei weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen.

Das teure Fazit für die Auftraggeber: Die Vorauszahlung auf die Handwerkerkosten wird steuerlich nicht anerkannt (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2024, Aktenzeichen: 14 K 1966/23 E).

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Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.

Dr. Torsten Hahn

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