Kindergeld im Studium: Wann beginnt und endet der Anspruch?

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Ist das Kind zwar an einer Universität immatrikuliert, hat aber das Studium tatsächlich noch nicht aufgenommen, befindet es sich noch nicht in Ausbildung. Das hat der BFH schon 2001 entschieden (BFH-Urteil vom 23. November 2001, Aktenzeichen VI R 77/99).

In einem aktuell veröffentlichten Urteil wurde vor allem um das Ende des Studiums gestritten – also darum, wann der Anspruch auf Kindergeld endet.

Der BFH entschied: Beendet ist das Hochschulstudium grundsätzlich dann, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden.

Wichtig: Die Prüfungsergebnisse müssen schriftlich vorliegen! Die Familienkasse hatte im entschiedenen Fall nämlich die Auszahlung des Kindergelds bereits in dem Moment gestoppt, zu dem die Prüfungsergebnisse mündlich übermittelt worden waren. Das hätte sie nicht tun dürfen, erklärte der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 7. Juli 2021, Aktenzeichen: III R 40/19).

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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