Pflege: kein Entlastungsbetrag für Hilfe im Haushalt durch Nachbarin

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Der Entlastungsbetrag könne aber nicht für jedwede Angebote beansprucht werden. Vielmehr sei er nach § 45a SGB XI für Angebote vorgesehen, die durch Landesrecht anerkannt wurden. Nach diesem Urteil ist klar, dass Pflegebedürftige, die zum Beispiel Nachbarn für deren hauswirtschaftliche Dienste oder Leistungen wie Zeitungvorlesen oder Ähnlichem entlohnen, diese Ausgaben im Regelfall nicht über den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung abrechnen können. Damit soll ein gewisser Qualitätsstandard der Hilfen gesichert werden.

Tipp zur Abrechnung über Entlastungsbetrag

§ 45a SGB XI bietet allerdings für hilfswillige Nachbarn Möglichkeiten, ebenfalls über den Entlastungsbetrag hinaus gefördert tätig zu sein. So hätte die Nachbarin im Rahmen von anerkannten ehrenamtlichen Helferkreisen tätig sein können. Wer für einen Pflegebedürftigen helfend tätig sein möchte, sollte sich bei einer örtlichen Pflegeberatungsstelle nach den hierfür im jeweiligen Bundesland geltenden Bedingungen erkundigen.

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Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.

Dr. Torsten Hahn

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