LAG Düsseldorf: Probezeitkündigung unwirksam wegen erteilter Übernahmezusage

Wenn ein Arbeitgeber einem Beschäftigten kurz vor Ablauf der Probezeit die Übernahme zusagt und anderthalb Wochen später das Arbeitsverhältnis dennoch kündigt, verhält er sich treuwidrig. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden und die Kündigung für unwirksam erklärt.

Eine Kündigung, die ohne neue, nachvollziehbare Gründe so kurz nach einer solchen Zusage ausgesprochen werde, sei ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein solcher Widerspruch zwischen vorherigem Verhalten und späterer Kündigung könne nach der Rechtsprechung zum Verbot widersprüchlichen Verhaltens und somit zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Der Arbeitgeber konnte im Verfahren aus Sicht des Gerichts keine konkreten neuen Umstände benennen, die zwischen der Zusage und der Kündigung eingetreten wären und die einen Sinneswandel gerechtfertigt hätten. Somit habe der Arbeitnehmer weiter auf die Zusage vertrauen dürfen und das Arbeitsverhältnis sei durch die treuwidrige Kündigung nicht beendet worden. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.

VAA Praxistipp: 

Wird eine Übernahme nach der Probezeit durch eine vertretungsberechtigte Führungskraft des Arbeitgebers in Aussicht gestellt, kann das rechtlich verbindlich sein. Erfolgt danach überraschend eine Kündigung ohne neue Gründe, droht deren Unwirksamkeit. Arbeitnehmer sollten solche Zusagen dokumentieren, etwa durch E-Mails oder Gesprächsnotizen, um sich im Streitfall auf Vertrauensschutz berufen zu können.

 

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