Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen: Arbeitnehmer müssen Arbeitgeber weitreichend über Gesundheitszustand informieren

Beim Streit über eine Fortsetzungserkrankung müssen Arbeitnehmer bezogen auf den gesamten maßgeblichen Zeitraum schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit bestanden und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Dass keine Fortsetzungserkrankung besteht, muss der Arbeitnehmer zunächst unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen vortragen. Hält der Arbeitgeber trotzdem am Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung fest, muss der Arbeitnehmer konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine Fortsetzungserkrankung ausschließen. Dazu muss er – so das BAG – bezogen auf den gesamten maßgeblichen Zeitraum laienhaft schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Andernfalls könne sich der Arbeitgeber zur Frage der Fortsetzungserkrankung nicht substanziell äußern. Dies seit zwar ein Eingriff in die Grundrechte des Arbeitnehmers, der aber durch das ebenfalls grundgesetzliche gebotene Recht des Arbeitgebers auf ein faires gerichtliches Verfahren gerechtfertigt sei.

VAA-Praxistipp

Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass die verbreitete Annahme, der Arbeitgeber dürfe generell nichts über die Ursachen von Krankheiten erfahren, nicht zutrifft. Betroffene Arbeitnehmer sollten bei der Kommunikation über ihren Gesundheitszustand mit Bedacht vorgehen und als VAA-Mitglieder in Zweifelsfragen den Rat der VAA-Juristen in Anspruch nehmen.

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe November 2025

Ältere Ausgaben: