Fahrtenbuch bei Firmenwagen: Schätzung ist erlaubt
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Der zu versteuernde geldwerte Vorteil eines Firmenwagens kann mit der pauschalen Ein-Prozent-Methode oder mit einem Fahrtenbuch ermittelt werden. Für das Fahrtenbuch gelten dabei sehr strenge Voraussetzungen. Das Finanzgericht München beschäftigte sich mit einem Fall, in dem gar nicht alle Voraussetzungen erfüllt werden konnten – und entschied im Sinne der Steuerzahler.
Firmenwagen: Tanken an betriebseigener Zapfsäule – ohne Beleg
Eine GmbH hatte ihren Mitarbeitern Firmenwagen überlassen, die diese auch privat nutzen durften. In der Folge musste dann dieser private Nutzungsanteil versteuert werden. Die Ermittlung der privat gefahrenen Strecken erfolgte hier durch die Fahrtenbuch-Methode (§ 8 Absatz 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz – EStG). Die Fahrtenbücher wurden dabei auch jeweils akkurat geführt.
Es bestand nur ein Problem: Da die Mitarbeiter an der betriebseigenen Tankstelle tankten, konnten sie ihre Tankkosten nicht nachweisen. Denn die Abgabe von Benzin und Diesel an der betrieblichen Zapfsäule des Arbeitgebers erfolgte ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises.
Arbeitgeber konnte Gesamtkosten nachweisen
Glücklicherweise lagen jedoch sämtliche Einkaufsrechnungen des Arbeitgebers für die gesamten Treibstoffkosten vor, anhand derer dann jeweils der Verbrauch für die Autos der einzelnen Mitarbeiter geschätzt wurden.
Die erforderliche Teilschätzung des durchschnittlichen Treibstoffpreises sowie des konkreten Treibstoffverbrauchs eines von einem Arbeitnehmer auch privat genutzten Kraftfahrzeuges stellt daher nur einen geringfügigen Mangel dar, entschieden die Richter. Dieser geringfügige Mangel führt nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode.
Voraussetzung: Sinnvolle Schätzung!
Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – bei der Teilschätzung der höchste vom Hersteller angegebene Verbrauch pro Kilometer (innerstädtischer Verkehr) angesetzt wird und eine Manipulation somit praktisch ausgeschlossen ist (Finanzgericht München, Urteil vom 16. Oktober 2020, Aktenzeichen: <link https: www.gesetze-bayern.de content document external-link-new-window external link in new>8 K 611/19).
<link http: www.steuertipps.de>
<link http: www.steuertipps.de _blank external-link-new-window external link in new>www.steuertipps.de
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
