E-Bike beim Arbeitgeber aufladen: Was gilt steuerlich?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Wer mit dem Elektrofahrrad zur Arbeit fährt und dort den Akku kostenlos oder verbilligt aufladen darf, muss keinen sogenannten „geldwerten Vorteil“ versteuern – das Aufladen des Fahrradakkus ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Bis 31. Dezember 2030 sind steuerfrei und sozialversicherungsfrei:
- das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber sowie
- die Vorteile aus einer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung.
Diese Steuerbefreiung gilt auch für im Betrieb des Entleihers eingesetzte Leiharbeitnehmer. Sie ist weder auf einen Höchstbetrag noch auf die Anzahl der begünstigten Elektrofahrzeuge begrenzt. Begünstigt sind neben klassischen E-Bikes auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrzeuge gelten, zum Beispiel weil der Motor mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, und Firmenwagen. Bei Ansatz der Fahrtenbuchmethode werden deshalb die Stromkosten nicht mit einbezogen. Bei Ansatz der Einprozentregelung bleibt die Steuerbefreiung allerdings wirkungslos. Das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich keine Fahrzeuge sind, zählt die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen – zeitlich unbefristet – nicht als Arbeitslohn. Der Arbeitgeber muss den Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Eine Gehaltsumwandlung ist somit nicht begünstigt.
Für welche Ladeeinrichtungen gilt das?
- Aufladeort darf jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens sein.
- Nicht begünstigt ist das Aufladen an außerbetrieblichen Ladestationen wie zum Beispiel Stromtankstellen oder bei den Beschäftigten zu Hause, aber auf Kosten des Arbeitgebers.
Steuerbefreit ist auch eine vom Arbeitgeber zeitweise kostenlos oder verbilligt überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Das gilt für die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen.
Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels. Die Steuerbefreiung gilt aber nicht für den mit der Ladevorrichtung bezogenen Ladestrom.
Ladeeinrichtung vom Arbeitgeber geschenkt: Was gilt?
Steuerbefreit ist nur die Überlassung, nicht aber die kostenlose oder verbilligte Übereignung einer Ladevorrichtung. In diesem Fall ist der Preisvorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann aber seine Aufwendungen für den Erwerb der an den Arbeitnehmer übereigneten Ladevorrichtung mit 25 Prozent pauschal versteuern, gegebenenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Dann fallen für den geldwerten Vorteil keine Sozialversicherungsbeiträge und für den Arbeitnehmer keine Steuern an.
Zuschuss des Arbeitgebers zur Ladebox
Das gilt entsprechend für Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung, zum Beispiel für die Wartung und den Betrieb, die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom einer privat angeschafften Ladevorrichtung (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz). Diese Regelung ist ebenfalls befristet bis 31. Dezember 2030 (§ 52 Absatz 37c Einkommensteuergesetz). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Kosten vollständig übernimmt oder die Ladevorrichtung erst übereignet und dann die Aufwendungen für die Nutzung der nunmehr privaten Ladevorrichtung bezuschusst. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch pauschale Zuschüsse für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung pauschal besteuert werden (Schreiben des Bundesfinanzminsteriums vom 14. Dezember 2016, Bundesteuerblatt 2016 I S. 1.446, Randnummern 22 bis 26). Auch für diese Pauschalbesteuerung ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt.
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
