Energetische Sanierung: Steuerermäßigung bei Ratenzahlung
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA-Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Wer nach einer energetischen Sanierung Ratenzahlung vereinbart, muss Geduld mitbringen: Die Steuerermäßigung nach § 35c Enkommensteuergesetz (EStG) gibt es erst, wenn auch die letzte Rate bezahlt wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie zum Beispiel den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage abgeschlossen ist und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde.
Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar 2021 die Heizung seines Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für Lieferung und Montage beliefen sich auf über 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten sie monatlich 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Bis Ende 2021 hatten sie 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermäßigung für 2021 ab, da die letzte Rate erst 2024 bezahlt wurde. Das Finanzgericht und der BFH stimmten dieser Auffassung zu.
Nach § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ausdrücklich erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der vollständige Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde. Darauf hat der Bundesfinanzhof hingewiesen. Ausnahmen für Ratenzahlungen sind nicht vorgesehen (BFH-Urteil vom 13. August 2024, Aktenzeichen: IX R 31/23).
Voraussetzungen für Steuerermäßigung
Die Steuerermäßigung gibt es nur, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Außerdem gibt es strenge Voraussetzungen für Rechnung und Bezahlung:
- Die Rechnung muss die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen.
- Die Rechnung muss in deutscher Sprache ausgefertigt sein.
- Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.
- Teilzahlungen werden erst berücksichtigt, wenn der gesamte Betrag beglichen ist.
Die Steuerermäßigung wird dann mit der Steuererklärung beantragt. Dazu ist das Formular „Anlage Energetische Maßnahmen“ auszufüllen. Falls das Finanzamt Nachweise in Form von Rechnungen, Quittungen, Belegen oder Kontoauszügen sehen möchte, müssen diese Unterlagen vorgelegt werden können. Man muss sie aber nicht bereits mit der Steuererklärung einreichen.
Höchstbetrag der Steuerermäßigung
Für die Steuerermäßigung bei energetischen Sanierungen gibt es eine Obergrenze. In der Steuererklärung können 20 Prozent der Kosten für eine energetische Sanierung geltend gemacht werden, jedoch maximal 40.000 Euro. Diesen Höchstbetrag erreicht man bei Kosten von 200.000 Euro.
Steuerermäßigung, Abzug für Handwerker oder Förderung?
Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass im Jahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen möglich sei. Diese begünstigt jedoch nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten. Und: Eine zusätzliche Förderung nach § 35c EStG ist dann ausgeschlossen!
Wer sich für die KfW-Förderung und die BAFA-Förderung interessiert, sollte wissen: Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Das heißt: Entweder nimmt man ein Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder des BAFA in Anspruch – oder man entscheidet sich für die Steuerförderung nach § 35c EStG. Um zu ermitteln, welche Förderung in der individuellen Situation am besten geeignet ist, sollten zwei Punkte bedacht werden:
- Höhe der Förderung: Vergleich der möglichen finanziellen Vorteile der Steuerermäßigung und der KfW-Förderung.
- Zeitpunkt der Förderung: Überlegung, wann die finanzielle Unterstützung benötigt wird – sofort durch einen KfW-Zuschuss oder später durch die Steuerermäßigung.
Eine Energieberatung kann bei der Entscheidung oft helfen.
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.