BAG: Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen ist unzulässig

Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Nun hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Sichtweise der Arbeitnehmerin bestätigt (Urteil vom 5. Dezember 2024, Aktenzeichen: 8 AZR 370/20). Unter Bezugnahme auf eine entsprechende Entscheidung des vom BAG angerufenen Europäischen Gerichtshofes (EuGH) entschieden die Erfurter Arbeitsrichter, dass die Regelung des Manteltarifvertrages unwirksam ist. Sie verstoße gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten, weil darin keine der Teilzeitquote entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags vorgesehen ist und dafür aus Sicht des BAG kein sachlicher Grund erkennbar ist. Die Unwirksamkeit der Klausel führt zu einem Anspruch der Arbeitnehmerin auf eine entsprechende Zeitgutschrift. Da die Teilzeitbeschäftigten im Unternehmen zu mehr als 90 Prozent Frauen waren, sah das BAG zudem eine mittelbare Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts als gegeben an und sprach der Arbeitnehmerin eine Entschädigung zu. 

VAA-Praxistipp

Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei der Behandlung verschiedener Beschäftigtengruppen sehr genau darauf achten müssen, keine Gruppe ohne sachlichen Grund durch Regelungen zu benachteiligen.

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