Unfall auf dem Weg zur Arbeit: Werbungskosten absetzen
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Als Werbungskosten absetzbar sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Unfall auf beruflicher Fahrt („Wegeunfall“) entstehen und nicht von dritter Seite erstattet werden. Zahlungen vom Arbeitgeber oder von der Versicherung müssen also abgezogen werden. Die Kosten werden nicht anteilig gekürzt, weil der Wagen auch privat genutzt wird. Andererseits dürfen Unfallschäden nicht teilweise mit dem beruflichen Nutzungsanteil geltend gemacht werden, wenn sie auf einer privaten Fahrt eintreten.
Selbstbeteiligung als Werbungskosten von der Steuer absetzen
Auch die Selbstbeteiligung bei einer Vollkaskoversicherung oder Teilkaskoversicherung ist in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzbar. Wenn der Versicherungsbetrag allerdings wegen des Unfalls und der Reparaturkosten hochgesetzt wird, dürfen diese erhöhten Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Nachweis von Kosten und Unfallhergang in der Steuererklärung eintragen
Unfallkosten sind immer in dem Jahr in der Einkommensteuererklärung anzugeben, in dem diese bezahlt wurden. Das kann das Unfalljahr sein, es kann aber auch das folgende Jahr sein. Wenn Unfallkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden, ist auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung eine Unfallschilderung beizufügen. Wird eine Steuersoftware benutzt, gibt es auch dort die Möglichkeit, zusätzliche Angaben zur Steuererklärung einzutragen. Betroffen ist das Feld 175, das sich in Zeile 37 auf Seite 2 des Mantelbogens befindet (Formular für 2023). Wird in dieses Feld eine 1 eingetragen, bedeutet dies, dass ergänzende Angaben gemacht werden – oder das Feld wird leer gelassen. In einer Steuersoftware findet sich die entsprechende Möglichkeit meist am Anfang der Eintragungen.
Der Nachweis, dass tatsächlich ein Unfall vorliegt, lässt sich relativ einfach anhand objektiver Beweismittel belegen, wie zum Beispiel Fotos, Sachverständigengutachten, polizeilicher Unfallbericht, Unfallschilderung gegenüber der Versicherung, Benennung von Zeugen zum Unfallhergang, -zeitpunkt und -ort sowie durch Rechnungen und Quittungen. Schwieriger ist der Nachweis, dass sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat. Hilfreiche Indizien hierfür sind Ort und Uhrzeit des Unfalls, die sich aus dem polizeilichen Unfallbericht und aus Zeugenaussagen ergeben. Es sollten auch Zeugen benannt werden, die den beruflichen Anlass der Fahrt bestätigen können. Besonders aussagekräftig ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus welcher der Anlass der Fahrt ersichtlich ist.
Zum Nachweis der Unfallkosten sind die Werkstattrechnung und andere Rechnungen und Quittungen vorzulegen. Handelt es sich um einen Totalschaden oder wird der Wagen nicht im Unfalljahr repariert, benötigt man einen Beleg über die Anschaffungskosten des Autos sowie das Gutachten eines Sachverständigen oder der Werkstatt über den Zeitwert des Fahrzeugs nach dem Unfall. Anzugeben ist auch, ob und in welcher Höhe man steuerfreie Erstattungsleistungen erhalten hat.
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
