Abfindung: keine Einzahlung auf Zeitwertkonto

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Einfluss einer echten Abfindung auf das Arbeitszeitkonto

In dem vom FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitgeber, der mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen einen Interessenausgleich mit dem Ziel schloss, Personal abzubauen. Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten, dass freiwillig ausscheidenden Arbeitnehmern im Rahmen eines „Freiwilligenprogramms“ eine „Freiwilligenabfindung“ gezahlt werden sollte, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Die Arbeitnehmer konnten die Abfindungsleistung auch auf das für sie jeweils geführte Langzeitkonto einzahlen: Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden.

FG Berlin-Brandenburg: Abfindung ist Arbeitslohn

Die Richter des FG Berlin-Brandenburg wiesen in ihrem Urteil darauf hin, dass Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn darstellen und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufließen. Es handelt sich im Streitfall also um „echte Abfindungen“. Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei daher unwirksam, da eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt: Jetzt muss also der Bundesfinanzhof entscheiden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2021, Aktenzeichen: 4 K 4206/18; Revision beim BFH: Aktenzeichen: IX R 25/21).

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Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.

Dr. Torsten Hahn

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