Abfindung: keine Einzahlung auf Zeitwertkonto
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes darf nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden. Das entschied das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg. Was ist der Unterschied zwischen einer echten Abfindung und einer unechten Abfindung? Die Antwort auf diese Frage ist vor allem wichtig für die Sozialversicherungspflicht: Nur echte Abfindungen unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht – unechte Abfindungen werden auch als „verdeckte Gehaltszahlung“ oder „verdeckte Lohnzahlung“ (verdecktes Arbeitsentgelt) bezeichnet und sind sozialversicherungspflichtig.
Echte Abfindung: Definition
Echte Abfindungen sind solche Abfindungen, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Sie sollen eine Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes sein, werden also für Zeiten nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.
Unechte Abfindung: Definition
Eine unechte Abfindung ist zum Beispiel die Auszahlung von noch ausstehendem Lohn oder Gehalt anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch Abfindungszahlungen nach einer erfolgten Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Änderung der Arbeitsbedingungen, aber bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sind unechte Abfindungen.
Faustregel
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Zahlung als Kompensation für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten = echte Abfindung
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Zahlung für verschlechterte Arbeitsbedingungen = unechte Abfindung
Einfluss einer echten Abfindung auf das Arbeitszeitkonto
In dem vom FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitgeber, der mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen einen Interessenausgleich mit dem Ziel schloss, Personal abzubauen. Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten, dass freiwillig ausscheidenden Arbeitnehmern im Rahmen eines „Freiwilligenprogramms“ eine „Freiwilligenabfindung“ gezahlt werden sollte, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Die Arbeitnehmer konnten die Abfindungsleistung auch auf das für sie jeweils geführte Langzeitkonto einzahlen: Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden.
FG Berlin-Brandenburg: Abfindung ist Arbeitslohn
Die Richter des FG Berlin-Brandenburg wiesen in ihrem Urteil darauf hin, dass Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn darstellen und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufließen. Es handelt sich im Streitfall also um „echte Abfindungen“. Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei daher unwirksam, da eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt: Jetzt muss also der Bundesfinanzhof entscheiden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2021, Aktenzeichen: 4 K 4206/18; Revision beim BFH: Aktenzeichen: IX R 25/21).
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
