Führungskräfte arbeiten zu viel: Unterlassungsanspruch des Betriebsrates

Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Regeln einer Betriebsvereinbarung, kann der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln auch, wenn es um die Überschreitung der regelmäßigen wö

Zwar sei in der Betriebsvereinbarung von der „regelmäßigen“ Arbeitszeit die Rede, was grundsätzlich bei entsprechendem Ausgleich auch Abweichungen nach oben zulasse. Dies gilt aus Sicht der LAG-Richter in diesem Fall jedoch nicht, weil der Manteltarifvertrag nur die Möglichkeit der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 35 Stunden pro Woche oder auf 75 Stunden pro Doppelwoche eröffnet. Die festgelegte Verteilung der Arbeitszeit für Führungskräfte auf 37,5 Stunden pro Woche stelle keinen Verstoß gegen den Tarifvertrag, sondern eine Konkretisierung dar. Eine weitere Abweichung hätten die Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung festlegen müssen, was aber nicht geschah. Abweichungen von der festgelegten Wochenarbeitszeit seien daher nur unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Absatz 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz zulässig. Das LAG gab dem Unternehmen deshalb auf, entsprechende Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung zu unterlassen und drohte ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro an.

VAA-Praxistipp

Die Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeiten und deren Einhaltung gehören zum Katalog der Themen, bei denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Dieses Mitbestimmungsrecht gilt für die Arbeitszeitregelungen aller Arbeitnehmer, die keine leitenden Angestellten sind. Dazu können auch die Filial- und Abteilungsleiter eines Unternehmens gehören. 

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe März 2024

Ältere Ausgaben: