Kein Rücktritt von Aufhebungsverträgen bei Insolvenz

Ein Arbeitnehmer kann nicht wirksam von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn die Nichtzahlung der Abfindungssumme allein auf die Insolvenz des Arbeitgebers zurückzuführen ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Er hätte also grundsätzlich von dem Aufhebungsvertrag zurücktreten können, als die Abfindung nicht gezahlt wurde. Allerdings verwies das BAG darauf, dass das Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB die Durchsetzbarkeit der Forderung voraussetzt. Daran fehlt es, wenn der Schuldner nicht leisten kann oder darf.

§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

Da der Arbeitgeber die Abfindungssumme aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts nicht auszahlen durfte, war der Abfindungsanspruch nicht durchsetzbar.
Somit konnte der Arbeitnehmer nicht wirksam von dem Aufhebungsvertrag zurücktreten. Sein Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 2008 und wurde nicht von dem im April 2009 stattfindenden Betriebsübergang erfasst.

VAA-Praxistipp

In einer weiteren Entscheidung hat das BAG entscheiden, dass auch ein Rücktritt von einem Aufhebungsvertrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam ist. Damit haben die Erfurter Richter klargestellt, dass sich Arbeitnehmer von einem geschlossenen Aufhebungsvertrag bei insolvenzbedingter Nichtzahlung der Abfindung nicht ohne weiteres lösen können. VAA-Mitglieder sollten sich deshalb vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages von den Juristen des VAA beraten lassen, um bei einer drohenden Insolvenz entsprechende Vorkehrungen treffen zu können.

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