Arbeitszimmer: Werbungskostenabzug bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Das Finanzgericht Düsseldorf folgte der Auffassung des Steuerzahlers und verwies auf die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anmietung beziehungsweise zum Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten. Danach gilt: Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung allein, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist nur, dass der Nutzende auch tatsächlich Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat.

Was für Ehegatten gelte, müsse hier auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten, so die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf. Und da sich der klagende Vertriebsleiter zu mehr als 2.661 Euro an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt habe, könne er die gesamten Aufwendungen von 2.661 Euro als Werbungskosten abziehen (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2022, Aktenzeichen 3 K 2483/20). Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Frage der Höhe des Werbungskostenabzugs in der Konstellation einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist. 

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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