Arbeitszimmer: Werbungskostenabzug bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Ein angestellter Vertriebsleiter hatte zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 Quadratmetern gemietet. Darin befanden sich unter anderem zwei 15 Quadratmeter große Zimmer, wovon eines durch den Vertriebsleiter und das andere durch seine Lebensgefährtin als Arbeitszimmer genutzt wurden. Für den Vertriebsleiter bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit – er erfüllte also alle Voraussetzungen, um in der Steuererklärung die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers als Werbungskosten geltend zu machen. In seiner Einkommensteuererklärung machte er entsprechend Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 2.661 Euro geltend. Dies entsprach zehn Prozent der auf das Haus entfallenden Kosten.
Streit um die Höhe der ansetzbaren Kosten
Das Finanzamt erkannte lediglich 50 Prozent der Aufwendungen an und erklärte zur Begründung, die Kosten der Immobilie seien dem Vertriebsleiter und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Daher könne er auch nur seine Hälfte der gezahlten Kosten als Werbungskosten abziehen. Der Vertriebsleiter vertrat dagegen die Auffassung, dass er mit der auf ihn entfallenden Hälfte der Mietzahlungen die Alleinnutzung seines Arbeitszimmers finanziert habe und nicht die Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte.
Das Finanzgericht Düsseldorf folgte der Auffassung des Steuerzahlers und verwies auf die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anmietung beziehungsweise zum Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten. Danach gilt: Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung allein, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist nur, dass der Nutzende auch tatsächlich Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat.
Was für Ehegatten gelte, müsse hier auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten, so die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf. Und da sich der klagende Vertriebsleiter zu mehr als 2.661 Euro an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt habe, könne er die gesamten Aufwendungen von 2.661 Euro als Werbungskosten abziehen (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2022, Aktenzeichen 3 K 2483/20). Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Frage der Höhe des Werbungskostenabzugs in der Konstellation einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.