Steuertipp: Spenden von der Steuer absetzen
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Geldspenden oder Sachspenden an gemeinnützige Organisationen können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei Spenden bis 200 Euro geht das sogar ohne offizielle Spendenbescheinigung.
Zuwendungen direkt an bedürftige Personen sind keine steuerlich abzugsfähigen Spenden. Auch Spenden an steuerbegünstigte Organisationen, die mit der Auflage geleistet werden, die Zuwendung an eine bestimmte Person weiterzuleiten, werden nicht akzeptiert.
Es ist aber möglich, die Spende mit der Bitte um spezielle Verwendung oder einem Verwendungsvorschlag zu versehen. Zweckbindung einer Spende kann auch dadurch erreicht werden, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft ein Spendenkonto für eine bestimmte geplante Maßnahme einrichtet.
Für die steuerliche Anerkennung von Spenden an inländische Spendenempfänger verlangt das Finanzamt eine Spendenbescheinigung, fachlich korrekt Zuwendungsbestätigung genannt. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom Spendenempfänger ausgestellt werden. Dazu hat die Finanzverwaltung je nach Empfänger und Art der Zuwendung unterschiedliche Muster geschaffen.
Die Zuwendungsbestätigung ist nicht nur ein Spendennachweis, sondern Voraussetzung für den steuerlichen Abzug der Spende. Keine Steuerersparnis gibt es deshalb zum Beispiel für Spenden bei Straßen- oder Haussammlungen, wenn dafür keine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird.
In der Steuererklärung werden Spenden im Mantelbogen auf Seite 2 im unteren Abschnitt eingetragen.
Kleinbetragsspenden
Von der strengen Anforderung an die formelle Zuwendungsbestätigung gibt es in folgenden Fällen eine Vereinfachungsregelung:
• Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen,
• Spenden bis 200 Euro an gemeinnützige Organisationen,
• Spenden bis 200 Euro an eine staatliche Behörde,
• Spenden bis 200 Euro an eine politische Partei.
Als Spendennachweis genügt hier der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking), wenn daraus Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind.
Für Spenden über Online-Zahlungsservices gilt: Statt Name und Kontonummer genügt auch ein Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers. Betrag, Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung müssen aber ebenfalls aus der Buchungsbestätigung hervorgehen.
Das Finanzamt akzeptiert den vereinfachten Spendennachweis auch für Zahlungen über das Online-Bezahlsystem PayPal. Als Buchungsbestätigung genügen ein Kontoauszug des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende. Aus dem Kontoauszug müssen der Kontoinhaber und dessen E-Mail-Adresse ersichtlich sein.
Sachspenden
Auch Sachspenden sind steuerlich abziehbar. Voraussetzung: Die gespendete Sache wird für steuerbegünstigte Satzungszwecke verwendet. Das ist der Fall, wenn die Sachspende unmittelbar für die ideellen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins oder einen sogenannten Zweckbetrieb verwendet wird. Dazu gehört zum Beispiel eine Tombola, wenn die Lotterie oder Ausspielung von den zuständigen Behörden genehmigt wurde und der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet wird.
Nicht begünstigt sind Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins wie etwa Vereinsfeste, Basare und Flohmärkte.
Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- beziehungsweise Verkehrswert abziehbar, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes zu erzielen wäre. Dieser Wert ist einfach zu ermitteln, wenn der gespendete Gegenstand noch neu ist: Dann ist der Wert identisch mit dem Einkaufspreis, den Sie gegenüber dem Aussteller der Zuwendungsbestätigung durch den Kaufbeleg nachweisen können. Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert durch den Preis bestimmt, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Dabei spielen natürlich die Art des Gegenstandes und sein Zustand eine bedeutende Rolle. Vor allem aber richtet sich der Preis nach der Nachfrage, ob nämlich überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen und dafür einen Preis zahlen würde.
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Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
