Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete: Mietspiegel hat Vorrang

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Zu der Ermittlung dieser Warmmiete als Vergleichsmaßstab liegen zahlreiche Urteile des Bundesfinanzhofs vor. Danach ist vorrangig der Mietspiegel heranzuziehen. Dieser ist nur dann nicht anwendbar, wenn er veraltet ist oder gravierende methodische Fehler aufweist. Dies muss aber von demjenigen, der die Nichtanwendbarkeit des Mietspiegels geltend macht, auch belegt werden. Im vorliegenden Fall wies der Mietspiegel eine Spanne aus, innerhalb derer sich die Marktpreise für vergleichbare Wohnungen bewegen. Die Angabe einer solchen Mietspanne spiegelt die Tatsache wider, dass sich auch für Objekte gleicher Art, Lage und Ausstattung unterschiedliche Preise am Markt entwickeln. Bei Festsetzung der Mietgrenze für die vollständige Abziehbarkeit der Werbungskosten der vergünstigt überlassenen Immobilie darf sich der Steuerpflichtige allerdings auch auf den oberen Wert der Mietspanne berufen. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter dürfen alle Werte des Mietspiegels als gleich wahrscheinlich und angemessen angesehen werden.

Tipp: Wer Angehörige vergünstigt eine Immobilie überlässt, sollte die Unterschreitung der Mietuntergrenze für den vollen Werbungskostenabzug anhand des örtlichen Mietspiegels prüfen. Gibt es keine begründeten Anlässe, den Mietspiegel nicht als Vergleichsgrundlage heranzuziehen, darf dieser verwendet werden. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, wenn nicht der niedrigste Wert einer angegebenen Mietspanne angesetzt wird, sondern eher ein Wert im oberen Bereich der Mietspanne. Die Miete sollte jedoch nicht zu gering angesetzt werden und den geringstmöglichen Mietzins nicht unterschreiten (BFH-Urteil vom 22. Februar 2021, Aktenzeichen: IX R 7/20).

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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