Betriebliche Altersversorgung: 55 als Altersgrenze wirksam
Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfert
Eine im Juni 1961 geborene Arbeitnehmer war seit dem 18. Juli 2016 bei ihrem Arbeitgeber tätig. Die dortigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richteten sich nach den Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse. Danach war Voraussetzung für eine Versorgung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung hielt die Arbeitnehmerin für unwirksam und klagte dagegen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.
Nun ist die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gescheitert (Urteil vom 21. September 2021, Aktenzeichen: 3 AZR 147/21). Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze ist laut BAG keine unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Vielmehr sei sie nach § 10 AGG gerechtfertigt und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI. Mit der Altersgrenze werde ein legitimes Ziel verfolgt, sie sei angemessen und erforderlich.
Die gewählte Altersgrenze führe auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so dass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauere ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens dürfe nicht unangemessen lang sein. Das Gericht verweist auf die Statistiken der Deutschen Rentenversicherung, wonach den Versicherungsrenten in Deutschland im Jahr 2019 durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde lagen. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied ist aus Sicht des BAG nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind.
VAA-Praxistipp
Das BAG hat mit seinem Urteil klargestellt, dass es derzeit trotz der gestiegenen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 67 Jahren keinen Anlass sieht, die Begrenzung von Versorgungszusagen auf Arbeitnehmer bis zum 55. Lebensjahr für unwirksam zu erklären.