Betriebliche Altersversorgung: 55 als Altersgrenze wirksam

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfert

Die gewählte Altersgrenze führe auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so dass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauere ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens dürfe nicht unangemessen lang sein. Das Gericht verweist auf die Statistiken der Deutschen Rentenversicherung, wonach den Versicherungsrenten in Deutschland im Jahr 2019 durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde lagen. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied ist aus Sicht des BAG nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind.

VAA-Praxistipp

Das BAG hat mit seinem Urteil klargestellt, dass es derzeit trotz der gestiegenen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 67 Jahren keinen Anlass sieht, die Begrenzung von Versorgungszusagen auf Arbeitnehmer bis zum 55. Lebensjahr für unwirksam zu erklären.

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