Abstandsmessung durch Videoüberwachung: Betriebsrat setzt Mitbestimmung durch

Ein Arbeitgeber darf ohne Beteiligung des Betriebsrates keine Daten aus der Videoüberwachung eines Betriebes verwenden, um durch einen externen Dienstleister die Einhaltung der wegen Corona empfohlenen Sicherheitsabstände überwachen zu lassen. Das hat das

Das Arbeitsgericht Wesel gab dem Betriebsrat recht und verbot dem Arbeitgeber die Datenweitergabe (Beschluss vom 24. April 2020, Aktenzeichen: <link http: www.justiz.nrw.de nrwe arbgs duesseldorf arbg_wesel j2020 external-link-new-window external link in new>2 BVGa 4/20). Zwar habe der Arbeitgeber die Kamerabilder gemäß der Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter aufnehmen und speichern dürfen. Er habe jedoch nicht glaubhaft machen können, dass die Anonymisierung der Bilder dauerhaft erfolgte und nicht hätte wiederaufgehoben werden können. Somit seien nicht anonymisierte Aufnahmen der Arbeitnehmer an einen Dritten übermittelt worden und eine Zuordnung der übermittelten Verhaltens- oder Leistungsdaten auf einzelne Arbeitnehmer sei damit nicht ausgeschlossen gewesen. Dementsprechend wäre die Weitergabe der Daten aus Sicht der Arbeitsrichter als Einrichtung zur technischen Überwachung mitbestimmungspflichtig gewesen. Von der bestehenden Betriebsvereinbarung war sie nicht gedeckt. Das Arbeitsgericht verwies in seinem Beschluss darauf, dass die Berücksichtigung der gegenwärtigen Pandemielage an dieser rechtlichen Einordnung nichts ändere. Denn der Arbeitgeber sei auch bei eilbedürftigen Maßnahmen im Bereich der Mitbestimmung verpflichtet, den Betriebsrat zu beteiligen. Von diesem Grundsatz könne allenfalls in Notfällen abgewichen werden, um unmittelbaren Schaden vom Betrieb oder den Arbeitnehmern abzuwenden. Einen solchen Notfall stellt die Corona-Pandemie aus Sicht des Arbeitsgerichts jedoch nicht dar.

VAA-Praxistipp

Das Urteil des Arbeitsgerichtes zeigt, dass Arbeitgeber auch unter so gravierenden Umständen wie der Corona-Pandemie die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertreter achten müssen.

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