Lohnsteuerklassenwahl: Faktor gilt künftig für zwei Kalenderjahre
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die sich für die Lohnsteuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktor entschieden haben, müssen den Faktor künftig nicht mehr jährlich eintragen lassen.
Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen, können statt der Steuerklassen-Kombination III/V (oder IV/IV) die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen. Dabei wird der Vorteil des Splittingtarifs schon beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer auf beide Partner verteilt. Der Lohnsteuerabzug ist deshalb genauer und vermeidet damit in der Regel Einkommensteuer-Nachzahlungen, die bei der Kombination III/V häufig auftreten. Fällt das Nettogehalt durch das Faktorverfahren höher aus, kann dies auch zu höheren Lohnersatzleistungen führen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld).
So wird das Faktorverfahren beantragt: Das Faktorverfahren müssen beide Partner gemeinsam beim Finanzamt beantragen. Dazu gibt es das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten”. Die für das Faktorverfahren erforderlichen Angaben werden auf der Rückseite des Formulars gemacht.
Bisher musste das Faktorverfahren jedes Jahr neu beantragt werden. Das hat sich durch das das vom Bundesrat am 10. Juli 2015 verabschiedete "Bürokratieentlastungsgesetz" geändert: Das Gesetz sieht vor, dass ein einmal berechneter Faktor künftig für bis zu zwei Kalenderjahre gelten kann. Ändern sich die Lohnverhältnisse der Partner, können sie den Faktor anpassen lassen.
Kleines Problem: Ab wann die Neuregelung gilt, steht noch nicht fest, da sie erst noch technisch umgesetzt werden muss. Das kann in der Finanzverwaltung erfahrungsgemäß einige Zeit dauern.
Das Faktorverfahren selbst ist nicht verpflichtend und auch kein endgültiges Verfahren. Die tatsächliche, endgültige Steuerbelastung wird – wie bei den anderen Steuerklassenkombinationen – erst mit der Steuererklärung festgesetzt. Das Faktorverfahren basiert auf Prognosewerten. Deshalb besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn sich ein Paar für das Faktorverfahren entscheidet. So werden Faktor und Lohnsteuer errechnet. Das Finanzamt ermittelt anhand der voraussichtlichen Jahresbruttoarbeitslöhne und unter Berücksichtigung der im jeweiligen Fall in Betracht kommenden Steuerermäßigungen die nach Splittingtarif zu zahlende Einkommensteuer. Die ermittelte Einkommensteuer wird ins Verhältnis gesetzt zur Summe der von beiden Ehepartnern in Steuerklasse IV voraussichtlich zu zahlenden Jahreslohnsteuer. Das Ergebnis ist ein Faktor, der stets kleiner als eins ist. Dieser Faktor wird mit drei Nachkommastellen ohne Rundung vom Finanzamt in der ELStAM-Datenbank als Lohnsteuerabzugsmerkmal beider Ehepartner für die Arbeitgeber zum elektronischen Abruf gebildet. Die Arbeitgeber der Ehepartner ermitteln die nach Steuerklasse IV zu zahlende Lohnsteuer und wenden darauf den Faktor an.
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Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
