Doppelte Haushaltsführung: BFH-Urteil zum eigenen Hausstand am Wohnort

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Als Nachweise für eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung legte er Kreditkartenauszüge über Lebensmitteleinkäufe in Höhe von 1.410,47 Euro sowie Kontoauszüge über zwei am 7. Dezember des betreffenden Jahres an den Vater getätigte Überweisungen in Höhe von 1.200 Euro (Verwendungszweck: Nebenkosten und Telekommunikation) und 550 Euro (Verwendungszweck: Anteil neue Fenster) vor. Das Finanzamt hat die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort nicht anerkannt, da eine ausreichende finanzielle Beteiligung am Haushalt im Wohnort nicht nachgewiesen sei. Dagegen hat der Elektroingenieur erfolgreich geklagt.

Der BFH hat zugunsten des Steuerzahlers im Ergebnis das Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Anders als Finanzamt und Finanzgericht meinten, handelt es sich im vorliegenden Fall steuerlich aber nicht um einen gemeinsamen sogebannten Mehrgenerationenhaushalt mit den Eltern, sondern um zwei getrennte Haushalte – einen der Eltern im EG und einen der Brüder im OG. Dass die Brüder die Waschmaschine im EG mitbenutzen, genügt nicht für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft. Für die Frage der ausreichenden finanziellen Beteiligung ist deshalb allein auf den von den Brüdern im OG geführten Haushalt abzustellen. Bezüglich der Beteiligung des Angestellten an den „Hauskosten“ (Nebenkosten und Telekommunikation) und dem „Anteil neue Fenster“ brauchte der BFH nicht zu entscheiden. „Denn da die Wohnung von den Eltern im Streitjahr unentgeltlich überlassen wurde und das Finanzgericht Lebensmittel- und Getränkeeinkäufe des Klägers für sich und seinen Bruder in Höhe von 1.410,47 Euro festgestellt hat, liegt allein schon deshalb eine ausreichende finanzielle Beteiligung an dem maßgebenden Haushalt im Obergeschoss vor“ (BFH-Urteil vom 12. Januar 2023, Aktenzeichen: VI R 39/19).

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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