Arbeitgeber zahlt Telefonkosten: Voraussetzungen für Steuerfreiheit
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Handy zur Verfügung, das auch privat genutzt werden darf, muss der so erlangte geldwerte Vorteil nicht versteuert werden – wenn eine ganz bestimmte Voraussetzung erfüllt ist.
Diese Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte sind nach § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG) nämlich nur dann steuerfrei, wenn es sich um betriebliche Geräte handelt. Das sind Geräte, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen. Ein Zuschuss des Arbeitgebers für private Geräte oder einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers fällt dagegen nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG.
Was aber, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern deren private Mobiltelefone kauft und sie anschließend den Arbeitnehmern wieder zur privaten Nutzung überlässt? Auch dies ist von der Steuerbefreiung erfasst, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Das gilt auch dann, wenn die Kaufpreise mit ein Euro bis sechs Euro weit unter dem Marktwert liegen. Denn der Arbeitgeber ist zivilrechtlich und wirtschaftlich Eigentümer der erworbenen Geräte, sodass es sich um betriebliche Geräte handelt. Deshalb können die Mobiltelefone zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen werden. Zudem kann der Arbeitgeber die Steuerbefreiung auch für die monatlichen Kosten der von den Arbeitnehmern selbst abgeschlossenen Mobilfunkverträge in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 23. November 2022, Aktenzeichen: VI R 50/20)
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.