Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet

Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) sind Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Betriebsräten kommt diesbezüglich kein Initiativrecht zu.

Daher könne der Betriebsrat die Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen.

VAA-Praxistipp

Das BAG bezieht sich mit seiner Entscheidung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2019. Damals hatte der EuGH entschieden, dass Unternehmen in der EU für die Erfassung der Arbeitszeit ihrer Beschäftigten sorgen müssen, damit die Einhaltung der EU-Arbeitszeitrichtlinie sichergestellt werden kann. Diese gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber zur Zeiterfassung schließt aus Sicht des BAG ein Initiativrecht des Betriebsrats aus. Bei der konkreten Ausgestaltung eines Zeiterfassungssystems hat der Betriebsrat allerdings durchaus ein Mitbestimmungsrecht.

Ob das BAG in der Entscheidung einen Rahmen für die Art und Weise der Zeiterfassung setzt, wird sich erst den bisher noch nicht veröffentlichten Entscheidungsgründen für das Urteil entnehmen lassen. Es ist fraglich, welche Auswirkungen sich für die Vertrauensarbeitszeit ergeben. In seinen Medien wie dem VAA Newsletter und dem VAA Magazin wird der VAA dazu weiter berichten.

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