Kündigung: Arbeitnehmer müssen Krankheit im Zweifel nachweisen

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, muss er im Zweifelsfall nachweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der für den gleichen Zeitraum bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründe einen ernsthaften Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer hätte somit substantiiert darlegen und beweisen müssen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Da ihm dies nicht gelang, sei die Klage abzuweisen gewesen.

VAA-Praxistipp

Grundsätzlich hat eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Gericht einen hohen Beweiswert. In bestimmten Fällen – zum Beispiel, wenn Arbeitnehmer immer an Montagen oder Freitagen oder stets vor oder nach einem Urlaub krank sind – können sich aber Zweifel ergeben, ob Mitarbeiter tatsächlich krank sind. Hat das Arbeitsgericht Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, trifft den Arbeitnehmer eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast. Der Beweis für die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit kann zum Beispiel durch Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeugen nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erbracht werden.

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe März 2024

Ältere Ausgaben: