Steuertipp: Abgabefrist für die Steuererklärung 2022, 2023 und 2024
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Die Abgabefrist für die Steuererklärung wurde verlängert – und zwar nicht nur für die Steuererklärung für 2021, sondern auch für die Besteuerungszeiträume 2022, 2023 und 2024! Erst ab 2025 gilt wieder für alle Steuerpflichtigen die „normale“ Abgabefrist.
Steuererklärung selbst machen: Welche Steuerfristen gelten?
2022 haben Steuerpflichtige länger Zeit für die Erstellung der Steuererklärung: Durch das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ wird die Abgabefrist, bis zu der die Einkommensteuererklärung für 2021 beim Finanzamt sein muss, bis zum 31. Oktober 2022 verlängert. Das eigentliche Fristende wäre am 31. Juli 2022. Wenn in dem Bundesland, zu dem das betreffende Finanzamt gehört, der 31. Oktober ein gesetzlicher Feiertag ist (Reformationstag), endet die Abgabefrist erst am 1. November 2022. Das betrifft die Länder Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Für die nächsten Jahre gilt:
- Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2022 muss am 2. Oktober 2023 beim Finanzamt sein. Die Abgabefrist wurde um zwei Monate verschoben und endet am 30. September 2023. Da dies ein Samstag ist, verschiebt sich der Termin auf Montag, den 2. Oktober 2023.
- Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023 muss am 2. September 2024 beim Finanzamt sein. Hier wird die Abgabefrist um einen Monat auf den 31. August 2024 verschoben. Da dies ein Samstag ist, verschiebt sich der Termin auf Montag, den 2. September 2024.
Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder die normalen Abgabefristen. Die Steuererklärung für 2024 muss also spätestens am 31. Juli 2025 beim Finanzamt abgegeben werden.
Ab wann setzt das Finanzamt Verspätungszuschläge fest?
Das Finanzamt ist verpflichtet, bei nicht beratenen Steuerpflichtigen einen Verspätungszuschlag zu erheben, wenn die Steuererklärung deutlich zu spät abgegeben wird. Dabei gelten folgende Fristen:
- für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021: Abgabe nicht innerhalb von 25 Monaten,
- für den Besteuerungszeitraum 2022: Abgabe nicht innerhalb von 24 Monaten,
- für den Besteuerungszeitraum 2023: Abgabe nicht innerhalb von 22 Monaten und
- für den Besteuerungszeitraum 2024: Abgabe nicht innerhalb von 21 Monaten –
- jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach dem Besteuerungszeitpunkt.
Wichtig: Wenn Steuerpflichtige die Frist nicht einhalten können, sollten sie in jedem Fall eine Fristverlängerung beantragen! Ansonsten droht bei Versäumen der Frist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags durch das Finanzamt.
Steuerfrist bei „beratenen Steuerpflichtigen“
Wenn Steuerpflichtige die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen, haben sie üblicherweise bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung. Die Steuererklärung für das Jahr 2021 müsste danach also am 28. Februar 2023 beim Finanzamt sein. Aber auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, werden die Abgabefristen verlängert.
Unter Berücksichtigung von Wochenenden und Feiertagen ergeben sich danach folgende Abgabetermine:
- für den Besteuerungszeitraum 2020: 31. August 2022,
- für den Besteuerungszeitraum 2021: 31. August 2023,
- für den Besteuerungszeitraum 2022: 31. Juli 2024,
- für den Besteuerungszeitraum 2023: 2. Juni 2025 und
- für den Besteuerungszeitraum 2024: 30. April 2026.
Bei beratenen Steuerpflichtigen gelten erst ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wieder die „normalen“ Steuerfristen. In diesen Fällen heißt das: Die Steuererklärung ist grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Die Steuererklärung für 2025 muss dem Finanzamt also spätestens am 1. März 2027 vorliegen, da der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist.
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
