Handwerker will Bargeld: Was ist mit dem Steuer-Bonus?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
In der Steuererklärung kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen beantragt werden. Zu den Voraussetzungen gehört, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung mittels Überweisung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Viele Handwerker möchten aber lieber bar bezahlt werden. Ob der Handwerker oder Dienstleister in einem solchen Fall für den entstandenen „Steuerschaden“ haftbar gemacht werden kann, wurde vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt verhandelt. Das Ergebnis ist leider nicht im Sinne der Steuerzahler: Ein Auftragnehmer, der auf Barzahlung besteht, kann nicht zivilrechtlich für den Steuerschaden haftbar gemacht werden. Anders ausgedrückt: Er muss ihnen die entgangene Steuerersparnis nicht ersetzen (Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Urteil vom 8. März 2021, Aktenzeichen: 5 C 62/20).
Je nach Rechnungshöhe kann das ganz schön teuer werden für den Steuerpflichtigen – denn der Steuerbonus für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt 20 Prozent der in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskosten. Als Auftraggeber zieht man das erfahrungsgemäß gern schon einmal gedanklich bei der Auftragsvergabe von der Rechnung ab – umso ärgerlicher ist es, wenn man dann steuerlich leer ausgeht und die Rechnung gefühlt plötzlich viel höher ist als erwartet!
Voraussetzung für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ist, dass
- man für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und
- die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35a Absatz 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz),
- das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung „im“ Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird (§ 35a Absatz 4 Einkommensteuergesetz).
Begünstigt sind nur Arbeitskosten (einschließlich Verbrauchsmittel und der in Rechnung gestellten Fahrt- und Maschinenkosten inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer). Keine Steuerermäßigung gibt es für Aufwendungen für
- das eingesetzte Material wie Farbe, Fliesen, Teppiche und Tapeten, Pflastersteine, Pflanzen und Muttererde;
- mitgelieferte Waren und Gebrauchsgegenstände wie Möbel, ein Pflegebett, ein Blutdruckmessgerät oder Kompressionsstrümpfe.
Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig.
Diese Nachweise werden benötigt:
- eine Rechnung, in der die begünstigten Arbeitskosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten getrennt vom nicht begünstigten Material ausgewiesen sind, sowie
- einen Beleg der Bank, dass der Rechnungsbetrag auf ein Konto des Erbringers der Leistung eingezahlt wurde. Das kann zum Beispiel der dazugehörige Kontoauszug sein.
Die Nachweise brauchen der Steuererklärung nicht beigefügt zu werden. Es reicht aus, die Nachweise auf Verlangen dem Finanzamt vorlegen zu können.
Aus der Rechnung müssen sich ergeben:
- der Erbringer der Leistung als Rechnungsaussteller,
- der Empfänger dieser Leistung,
- die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Leistung sowie
- die jeweils dafür geschuldeten Beträge.
Bei Handwerkerleistungen werden 20 Prozent der Aufwendungen, aber insgesamt höchstens 1.200 Euro im Jahr abgezogen. Der Höchstbetrag wird bei Aufwendungen von 6.000 Euro im Jahr erreicht. Bei haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen werden 20 Prozentder Aufwendungen, insgesamt aber höchstens 4.000 Euro im Jahr abgezogen. Den Höchstbetrag wird bei Aufwendungen von 20.000 Euro im Jahr erreicht. Die Steuerermäßigungen können nebeneinander beansprucht werden.
Die Steuerermäßigung erhält man auf Antrag. Dazu müssen in der Steuererklärung in der „Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen“ die entsprechenden Angaben gemacht werden. In der Steuererklärung ist jeweils der Gesamtbetrag der Aufwendungen anzugeben, das Finanzamt berechnet dann den abzugsfähigen Teil.
Im Steuerbescheid wird die Steuerermäßigung nicht bei den steuerpflichtigen Einkünften, sondern bei der Berechnung der Steuer direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen und entsprechend auch gegebenenfalls bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags sowie der Kirchensteuer steuermindernd berücksichtigt.
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Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
