Verlustvortrag: Jetzt noch Studienkosten zurückholen!
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Verluste, die in vergangenen Jahren entstanden sind, nach § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) gesondert festgestellt werden können, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer für das Verlustentstehungsjahr nicht erfolgt ist und auch aufgrund inzwischen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen kann. Das Ausgangsproblem dabei ist, dass Verluste nur dann in späteren Jahren steuerlich genutzt werden können, wenn sie zuvor nach § 10d EStG "gesondert festgestellt" worden sind. Der BFH hat in einem Urteil vom 13. Januar 2015 gesagt, dass dies möglich ist. Jetzt gibt es erste Gerüchte, wonach die Finanzverwaltung dieser großzügigen Entscheidung einen Riegel vorschieben will. Betroffene Studenten beziehungsweise ehemalige Studenten sollten sich deshalb mit ihrer Steuererklärung beeilen.
Darum ging es in der Entscheidung: Eine (ehemalige) Studentin hatte im Juli 2012 Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 eingereicht, darin Kosten für ihre berufliche Erstausbildung geltend gemacht und auch die Feststellung von Verlustvorträgen beantragt. Das Finanzamt lehnte die Verlustfeststellung ab und berief sich zur Begründung auf die Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für das Verlustfeststellungsverfahren: Danach, so das Finanzamt, könne eine Verlustfeststellung nur noch dann durchgeführt werden, wenn auch der Erlass eines entsprechenden Einkommensteuerbescheids möglich sei. Dies scheide aber aus, da eine Einkommensteuerfestsetzung wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich sei.
Der BFH dagegen gab der früheren Studentin in Bezug auf die gesonderte Verlustfeststellung recht und erklärte, ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG könne auch dann gesondert festgestellt werden, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr erlassen werden kann. Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags bestehe dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist, stellten die Richter fest. Damit hat der BFH allen, die Kosten für ihre Erstausbildung in späteren Jahren als Werbungskosten zum Steuersparen nutzen möchten, einen großen Gefallen getan. Denn mit dieser Entscheidung vereinfacht er die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren.
Praktische Bedeutung hat dies vor allem für Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden oder vor Kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben: Auch wenn sie in der Vergangenheit keine Steuererklärung abgegeben haben und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Steuerveranlagung nicht mehr durchgeführt werden kann, kann innerhalb der Verjährungsfrist (sieben Jahre) für die Verlustfeststellung diese noch beantragt und durchgeführt werden. Dadurch ist es möglich, über den Antrag auf Verlustfeststellung und einen Einspruch gegen die dazu vom Finanzamt erfolgte Ablehnung von einer für den Steuerpflichtigen günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten einer beruflichen Erstausbildung zu profitieren (BFH-Urteil vom 13. Januar 2015, Aktenzeichen: IX R 22/14). (Ehemalige) Studenten, die im Jahr 2008 oder später Verluste erzielt haben, sollten jetzt eine Steuererklärung abgeben. Die entstandenen Verluste wirken sich dann in späteren Jahren, wenn Geld verdient wird, steuermindernd aus.
Nach der aktuellen Gesetzeslage sind die Kosten für eine Erstausbildung keine Werbungskosten, sondern gehören zu den Sonderausgaben. Im Gegensatz zu Werbungskosten können Sonderausgaben aber nicht in spätere Jahre vorgetragen werden – sie helfen also nur dann beim Steuernsparen, wenn sie im Jahr ihrer Entstehung mit Einkünften verrechnet werden können. Zudem sind sie auf 6.000 Euro im Jahr begrenzt – Werbungskosten dagegen können in unbeschränkter Höhe geltend gemacht werden. Die Kosten für eine Zweitausbildung sind immer Werbungskosten. Der BFH hält diese Ungleichbehandlung von Erstausbildung und Zweitausbildung für verfassungswidrig. Das letzte Wort in dieser Sache hat das Bundesverfassungsgericht, das den Fall unter dem Aktenzeichen 2 BvL 22–27/14 behandelt. Und auch der Gesetzgeber, so munkelt man, will noch mitreden – und eine günstige Regelung durch eine Gesetzesänderung verhindern.
<link http: www.steuertipps.de>
<link http: www.steuertipps.de _blank external-link-new-window external link in new>www.steuertipps.de
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
