Vermietung über Airbnb: Finanzamt nicht vergessen!
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA-Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Die Zeiten, in denen eine Airbnb-Vermietung „unter dem Radar“ lief, sind vorbei. Aber mit ein bisschen Organisation und dem richtigen Wissen ist es ganz einfach, alles korrekt zu machen. Eine gute Nachricht gleich vorweg: Wer nur gelegentlich ein Zimmer über Airbnb vermietet und dabei maximal 520 Euro pro Jahr einnimmt, hat Glück. Denn dann verzichten die Finanzämter aus Vereinfachungsgründen auf die Besteuerung.
Auch Mieter, die über Airbnb untervermieten, profitieren von dieser Regelung: Sie wird auch dann angewendet, wenn Teile einer angemieteten Wohnung vorübergehend untervermietet werden – allerdings muss natürlich auch hier die Wohnung ansonsten selbst genutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass nur Teile, also einzelne Zimmer, einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, eines selbstgenutzten Einfamilienhauses oder eines insgesamt selbstgenutzten größeren Hauses vorübergehend vermietet werden.
Airbnb-Vermietung: steuerrelevant ab 521 Euro pro Jahr
Bei Einnahmen über 520 Euro jährlich wird die Vereinfachungsregel nicht angewendet, auch nicht teilweise für die ersten 520 Euro. Dann muss man als Vermieter zusammen mit der Steuererklärung die „Anlage V“ abgeben, in der man die Einnahmen aus der Vermietung berechnet. Dann können aber auch Werbungskosten abgezogen werden, zum Beispiel:
- anteilige Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung)
- Reinigungskosten
- gegebenenfalls Abschreibungen bei Eigentum
Die Betriebskosten werden für den Steuerabzug anteilig nach Tagen und Quadratmetern berechnet. Wird zum Beispiel nur ein Zimmer vermietet, kann man nicht die Nebenkosten der ganzen Wohnung ansetzen.
Seit 2023 sind Plattformen wie Airbnb verpflichtet, die Einnahmen automatisch an das Finanzamt zu melden. Deshalb sollten Ferienwohnungsvermieter
- alle Buchungen und Einnahmen dokumentieren
- Belege für Ausgaben aufbewahren
- und eine einfache Excel-Tabelle oder App zur Übersicht nutzen.
Checkliste
1. Einnahmen bis 520 Euro steuerfrei
- Einnahmen dokumentieren
- Keine Steuerpflicht bei gelegentlicher Vermietung bis 520 Euro
2. Einnahmen über 520 Euro
- Einnahmen in der „Anlage V“ der Steuererklärung angeben
- Werbungskosten abziehen (Nebenkosten, Reinigungskosten, Abschreibungen)
- Betriebskosten anteilig nach Tagen und Quadratmetern berechnen
3. Dokumentation
- Alle Buchungen und Einnahmen dokumentieren
- Belege für Ausgaben aufbewahren
- Excel-Tabelle oder App zur Übersicht nutzen
4. Rückwirkende Prüfungen
- Nicht gemeldete Einnahmen können bis zu zehn Jahre rückwirkend geprüft und nachversteuert werden
5. Gewerbliche Tätigkeit
- Häufige Vermietung oder mehrere Objekte können als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden
Wann liegt eine gewerbliche Vermietung vor?
Für gewerbliche Vermietungen gilt die 520-Euro-Grenze nicht. Wird sehr häufig vermietet, zum Beispiel mehr als 50 Tage im Jahr, oder werden mehrere Objekte angeboten, kann das als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden. Dann gelten andere steuerliche Regeln.
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
