Datenübertragungsfehler bei der Steuererklärung: Was können Betroffene tun?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Steuerbescheide müssen vom Finanzamt aufgehoben oder geändert werden, wenn dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreibfehler oder Rechenfehler unterlaufen sind. Datenübertragungsfehler werden nicht berücksichtigt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a der Abgabenordnung (AO) sind nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung erfasst. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das Finanzamt, zum Beispiel bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software, werden von der Vorschrift nicht erfasst. Das geht aus einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des BFH hervor (BFH-Beschluss vom 27. April 2022, Aktenzeichen: IX B 57/21).
Nun zum Hintergrund: Nach § 173a AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
- Schreibfehler sind insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechslungen oder Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen.
- Rechenfehler sind insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei der Prozentrechnung.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift berechtigen ausdrücklich nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung zur Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden. Werden Besteuerungsgrundlagen vom Steuerpflichtigen oder seinem Berater ermittelt, aber nicht an das Finanzamt übertragen, liegt daher kein Fall des § 173a AO vor. Dies werde dem BFH zufolge auch im Schrifttum einhellig so gesehen.
Eine planwidrige Regelungslücke, so der BFH weiter, die gegebenenfalls im Wege der Analogie zu schließen wäre, liege an dieser Stelle nicht vor. Denn der Gesetzgeber habe den Änderungsumfang in § 173a AO bewusst auf Schreib- oder Rechenfehler begrenzt und eine Änderung wegen anderer Fehler ausgeschlossen (vergleiche BTDrucks 18/7457, Seite 87).
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.