Datenübertragungsfehler bei der Steuererklärung: Was können Betroffene tun?

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift berechtigen ausdrücklich nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung zur Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden. Werden Besteuerungsgrundlagen vom Steuerpflichtigen oder seinem Berater ermittelt, aber nicht an das Finanzamt übertragen, liegt daher kein Fall des § 173a AO vor. Dies werde dem BFH zufolge auch im Schrifttum einhellig so gesehen.

Eine planwidrige Regelungslücke, so der BFH weiter, die gegebenenfalls im Wege der Analogie zu schließen wäre, liege an dieser Stelle nicht vor. Denn der Gesetzgeber habe den Änderungsumfang in § 173a AO bewusst auf Schreib- oder Rechenfehler begrenzt und eine Änderung wegen anderer Fehler ausgeschlossen (vergleiche BTDrucks 18/7457, Seite 87).

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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