Hitze bei der Arbeit: Schutzpflicht des Arbeitgebers
Bereits im Juni ist dieses Jahr die erste Hitzewelle mit Temperaturen über 35 Grad Celsius durch Deutschland gerollt. Nun steht die nächste Hitzewelle bevor. Da stellt sich die Frage: Was müssen Arbeitgeber tun, um ihre Mitarbeiter vor übermäßiger Hitze a
„Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber nach § 618 Absatz 1 BGB eine Schutzpflicht gegenüber seinen Mitarbeitern, die hinsichtlich der Arbeitsräume durch die Arbeitsstättenverordnung und die sogenannten technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisiert wird“, erklärt VAA-Hauptgeschäftsführer Gerhard Kronisch.
Die einschlägige Regel zur Raumtemperatur sieht vor, dass die Raumlufttemperatur 26 Grad Celsius nicht überschreiten soll und bei übermäßiger Sonneneinstrahlung Maßnahmen wie die Einrichtung von Sonnenschutzsystemen zu treffen sind.
§ 618 BGB: Pflicht zu Schutzmaßnahmen
Absatz 1: Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Übersteigt die Temperatur in den Arbeitsräumen trotz geeigneter Schutzmaßnahmen die 26-Grad-Marke, sollen Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen wie die Reduzierung des Einsatzes elektrischer Geräte, die Lockerung der Bekleidungsregeln oder die Bereitstellung geeigneter Getränke ergreifen. Bei gesundheitlich vorbelasteten Menschen und besonders schutzbedürftigen Beschäftigten wie Jugendlichen, Älteren und Schwangeren muss bereits in diesem Temperaturbereich auch auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung geachtet werden.
„Bei einer Raumtemperatur von mehr als 30 Grad wird aus dieser Sollvorschrift eine Handlungspflicht des Arbeitgebers, er muss dann also entsprechende Maßnahmen ergreifen“, so Arbeitsrechtsexperte Kronisch. Ab der Schwelle von 35 Grad Raumtemperatur ist ein Arbeitsraum schließlich als solcher nicht mehr geeignet, wenn nicht Maßnahmen wie Luftduschen, Entwärmungsphasen, Pausen oder Schutzausrüstung eingesetzt werden.