Kindergeld: Ausbildung in mehreren Abschnitten verlängert Anspruch
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Eltern volljähriger Kinder in einer Erstausbildung haben Anspruch auf Kindergeld, wenn die Altersgrenze noch nicht erreicht ist. Befindet sich das Kind allerdings in einer Zweitausbildung, gibt es Kindergeld nur noch, wenn das Kind nebenbei keine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich ausübt. Solange sich ein Kind jedoch in einer Erstausbildung befindet, spielt es keine Rolle, ob es erwerbstätig ist oder nicht. Daher versucht die Familienkasse beziehungsweise das Finanzamt, in möglichst vielen Ausbildungsfällen eine Zweitausbildung zu konstruieren, um den Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag auszuhebeln.
Der Bundesfinanzhof steht jedoch auf der Seite der Eltern und hat in zwei neuen Urteilen erneut klargestellt, dass ein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht notwendigerweise auch der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist. Das hängt vielmehr vom Berufsziel des Kindes ab:
- Mehrstufige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie in einem engen zeitlichen und fachlichen Zusammenhang stehen. Das heißt: Die Ausbildung muss vom Kind nach Erreichen des ersten Abschlusses (zum Beispiel Lehre) erkennbar zügig fortgesetzt werden, weil das erkennbar von ihm angestrebte Berufsziel erst über einen weiterführenden Abschluss (zum Beispiel Studium) erreicht werden kann (BFH-Urteil vom 15.04.2015, Aktenzeichen V R 27/14). Im Urteilsfall befand sich der Sohn des Klägers bis einschließlich Februar 2012 in beruflicher Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik. Nach erfolgreichem Abschluss bewarb er sich für einen Platz an einer Fachoberschule für Technik, um sich mit dem dortigen Unterricht auf das Studium an einer Fachhochschule für Elektrotechnik vorzubereiten. Bis zum Beginn des Unterrichts an der Fachoberschule fünf Monate später arbeitete der Sohn Vollzeit in seinem erlernten Beruf. Die Familienkasse versagte das Kindergeld während der Vollzeitarbeit, da sich der Sohn für eine Zweitausbildung beworben habe. Der BFH befand dagegen, dass sich der Sohn weiter in einer mehrstufigen Erstausbildung befinde, und gewährte das Kindergeld.
- Ein Masterstudium gilt normalerweise als Zweitstudium, da Voraussetzung dafür ein Bachelorabschluss ist. Der BFH betrachtet ein Masterstudium aber dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und fachlich eng auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist, also auf diesem aufbaut, und das vom Kind erkennbar angestrebte Berufsziel erst mit dem Master erreicht wird (BFH-Urteil vom 03.09.2015, <link http: juris.bundesfinanzhof.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>VI R 9/15). Im entschiedenen Fall beendete das Kind im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik mit dem Bachelorabschluss. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war es bereits für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach dem Bachelorabschluss fort. Im Jahr 2013 war das Kind als studentische Hilfskraft mit einer monatlichen Beschäftigungszeit von 80 Stunden beschäftigt. Daneben war es 1,5 Stunden wöchentlich als Nachhilfelehrer tätig und überschritt damit die 20-Stunden-Grenze. Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab Mai 2013 auf, da das Masterstudium eine Zweitausbildung sei. Dem hat der BFH in seinem Urteil widersprochen und auf eine einheitliche Erstausbildung erkannt.
Steuertipp
Sollte die Familienkasse zur Begründung für ihre Ablehnung auf die ab 2015 geltende Definition einer Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG verweisen, so ist dem zu entgegnen, dass diese Vorschrift nicht für das Kindergeldrecht gilt, sondern nur für den Sonderausgabenabzug von Kosten einer Erstausbildung.
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Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
