Steuertipp: Urteile zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Nichts anderes gilt für die vom kündigenden Arbeitgeber gezahlte Abfindung in dem Fall, dass sich der Arbeitnehmer bei einem vom früheren Arbeitgeber eingeräumten Wahlrecht nicht für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber, sondern für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und eine vom früheren Arbeitgeber zur Vermeidung von Einnahmeverlusten auszuzahlende weitere Abfindung entscheidet (Urteile vom 15. Februar 2024, Aktenzeichen: 2 K 55/23, 2 K 71/23 – Rechtsmittel eingelegt; BFH-Aktenzeichen.: IX B 36/24, IX B 38/24).

Wann gibt es die ermäßigte Besteuerung mit der Fünftelregelung?

Abfindungen sind steuerlich begünstigt, wenn die Voraussetzungen für die sogenannte Fünftelregelung erfüllt sind.

Das bedeutet:

  • Es handelt sich um eine „echte“ Abfindung, die bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber als Entschädigung für den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten ausgezahlt wird.
  • Die Abfindung muss in einem Betrag ausgezahlt werden. Wird die Auszahlung auf mehrere Jahre verteilt, gibt es keine Steuerermäßigung.
  • Es liegt eine „Zusammenballung der Einkünfte“ vor. Das bedeutet: Im Jahr der Abfindungszahlung muss das Einkommen (Gehalt plus Abfindung) höher sein, als wenn man einfach ganz normal weitergearbeitet und Gehalt bekommen hätte.

Bis einschließlich 2024 muss der Arbeitgeber ausrechnen, ob sich durch die Fünftelregelung ein Steuervorteil ergibt.

Das ändert sich ab 2025: Dann muss der Arbeitnehmer rechnen und gegebenenfalls die Füntelregelung über die Steuererklärung beantragen.

Wie wird bei der Fünftelregelung gerechnet?

Bei der Fünftelregelung wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt:

  • Das Finanzamt teilt die Abfindung durch fünf.
  • Ein Fünftel wird zum Jahreseinkommen addiert.
  • Auf dieses Einkommen wird die individuelle Einkommensteuer berechnet. Gleichzeitig wird auch die individuelle Einkommensteuer für das Jahreseinkommen ohne die Abfindung berechnet.
  • Der Unterschied zwischen den Ergebnissen wird mit fünf multipliziert. Dieses Ergebnis ist dann die Steuer, die auf die Abfindung fällig ist.

www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.

Dr. Torsten Hahn

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