Arbeitszimmer: „Erforderlichkeit“ ist keine Voraussetzung!

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Dem erstentscheidenden Finanzgericht Düsseldorf reichte das für die Anerkennung von Werbungskosten jedoch nicht aus. Die Flugbegleiterin hatte nämlich tatsächlich nur insgesamt 51 Stunden im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet. Das entsprach etwa drei Prozent ihrer Gesamtarbeitszeit. Ihre hauptsächliche Arbeit fand an der regelmäßigen Arbeitsstätte statt, also im Flugzeug oder am Flughafen. Für diesen geringen Umfang, so das Finanzgericht Düsseldorf, seien das Vorhalten eines Arbeitszimmers und eine ausschließliche berufliche Nutzung des Raumes nicht glaubhaft, die anfallenden Arbeiten hätte sie auch zum Beispiel am Küchentisch erledigen können.

Die Flugbegleiterin zog weiter vor den BFH und hatte dort Erfolg. Die Richter erklärten: Das Gesetz regele, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Insoweit typisiere das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen. Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung – am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum – hätte erledigen können, ist deshalb unerheblich (BFH-Urteil vom 3. April 2019, Aktenzeichen: VI R 46/17).

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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