Barlohnumwandlung: Kein Werbungskostenabzug für PKW-Leasingraten
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen geleasten PKW zur Verfügung gestellt, so kann er die Leasingraten, die der Arbeitgeber von seinem Gehalt einbehält, nicht als Werbungskosten geltend machen. Das hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen einen PKW für die Dauer von drei Jahren geleast und für diesen zugleich einen Wartungsvertrag abgeschlossen (sogenanntes Full-Service-Leasing). Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gab es zu dem Fahrzeug folgende Vereinbarungen:
- Die Leasingkosten werden im Wege der sogenannten Barlohnumwandlung vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen.
- Der Arbeitnehmer darf das Fahrzeug für Dienst- und Privatfahrten nutzen.
- Für Dienstreisen erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Reisekosten, die anhand der zurückgelegten Strecke ermittelt und in vollem Umfang der Lohnsteuer unterworfen werden.
- Der geldwerte Vorteil wird mit der Ein-Prozent-Regelung berechnet und entsprechend versteuert.
In seiner Steuererklärung machte der Arbeitnehmer den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, die auf die Dienstreisen entfielen, als Werbungskosten geltend. Er war der Meinung, dass es sich bei der Fahrtkostenerstattung seines Arbeitgebers nicht um einen echten Aufwendungsersatz gehandelt habe, da dieser die Zahlung der Lohnsteuer unterworfen habe.
Das Gericht folgte dem nicht und erkannte hier keine Werbungskosten an.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass hier schon begrifflich keine abzugsfähigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen vorlägen, weil der Arbeitnehmer auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet habe. Lediglich zusätzliche Zahlungen des Arbeitnehmers, die neben den Leasingraten anfielen (zum Beispiel zusätzlich zu entrichtenden Treibstoffkosten), seien anteilig bezogen auf die Dienstfahrten als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.
Eine Gleichbehandlung mit Fällen, in denen der PKW privat angeschafft werde, sei nicht geboten, da der Angestellte nicht juristischer oder wirtschaftlicher Eigentümer des PKW geworden sei: Der Leasingvertrag war ja von seinem Arbeitgeber abgeschlossen worden. Es habe sich um einen sogenannten Firmenwagen gehandelt, weshalb der Arbeitgeber auch die Ein-Prozent-Regelung angewendet und die Fahrtkostenerstattungen als steuerpflichtig behandelt habe (FG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016, 9 K 9317/13).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
