Eigentumswohnung kaufen: Grunderwerbsteuer auch auf Instandhaltungsrücklage?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Beim Kauf einer Immobilie wird in der Regel Grunderwerbsteuer fällig. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann ein Erwerb ohne Berechnung der Grunderwerbsteuer erfolgen.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Kaufpreis der Immobilie (§ 8 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz). Nicht hierunter fällt zum Beispiel bewegliches Zubehör, das mit dem Grundstück oder Gebäude erworben wird. So kommt es häufig vor, dass zusammen mit einer Immobilie noch eine Einbauküche oder andere Möbel übernommen werden. Diese Vereinbarung wird häufig mit dem Notarvertrag getroffen. Wird dafür ein Kaufpreis vereinbart, zählt dieser bei der Grunderwerbsteuer nicht mit.
Grunderwerbsteuer auf Instandhaltungsrücklage?
Eine besondere Konstellation ergibt sich wenn eine Eigentumswohnung oder anderes Miteigentum einer Eigentümergemeinschaft erworben wird. Solche Wohnungseigentümergemeinschaften haben meistens eine Instandhaltungsrücklage angespart, aus der laufende Renovierungsarbeiten bezahlt werden können. Beim Kauf geht ein Anteil dieser Rücklage automatisch auf den neuen Wohnungseigentümer über. Der ausscheidende Eigentümer hat keinen Anspruch darauf, einen Anteil am zurückgelegten Guthaben ausgezahlt zu erhalten.
Weil die Instandhaltungsrücklage untrennbar mit dem Immobilienbesitz verbunden ist, setzte das Finanzamt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) in ähnlichen Fällen die Grunderwerbsteuer auf den vollständigen Kaufpreis fest. Nun müssen die höchsten Finanzrichter aber erneut entscheiden: Der Steuerpflichtige beantragte, die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die Höhe der angesparten Instandhaltungsrücklage zu reduzieren, während sein Finanzamt den vollen Kaufpreis als Bemessungsgrundlage heranzog. Er scheiterte mit seinem Einspruch und der Klage in der ersten Instanz (Finanzgericht Köln, Urteil vom 17. Oktober 2017, Aktenzeichen: <link https: www.justiz.nrw.de nrwe fgs koeln j2017 external-link-new-window external link in new>5 K 2297/16).
Da der BFH in den letzten Jahren seine Rechtsprechung in der Angelegenheit wegen der Novelle des Wohnungseigentumsrechts verändert hat, ist ihm der Vorgang noch einmal zur Entscheidung vorgelegt worden. Das Revisionsverfahren läuft unter dem Aktenzeichen II R 49/17.
Tipp: Wer Wohnungseigentum unter Übernahme einer hohen Instandhaltungsrücklage erworben hat, kann beantragen, dass die Grunderwerbsteuer ohne Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage ermittelt wird, und sollte versuchen, einen nachteiligen Steuerbescheid bis zur Entscheidung durch den BFH offenzuhalten.
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.