E-Bike vom Arbeitgeber: Steuern, Sozialabgaben und Kosten
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Überlässt ein Unternehmen Beschäftigten ein betriebliches Elektrofahrrad zur privaten Nutzung, fallen hierfür keine Steuern und Sozialabgaben an. Voraussetzung ist: Die Nutzungsüberlassung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Das ist in der Praxis allerdings eher selten der Fall. Wird das Fahrrad zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen, ist die Nutzung dieser vom Arbeitgeber meist geleasten Dienstfahrräder für private Fahrten sowie für Fahrten auf dem Weg zur Arbeit steuerfrei. Ob das Fahrrad auch dienstlich genutzt wird, spielt keine Rolle. Sogar die Überlassung mehrerer Fahrräder oder Elektrofahrräder ist begünstigt. Außerdem wird der steuerfreie geldwerte Vorteil nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet und mindert somit in der Steuererklärung nicht die absetzbaren Werbungskosten für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Hinweis: Die bis 31. Dezember 2030 befristete Steuerbefreiung sowie die nachfolgenden Ausführungen gelten für „normale“ Fahrräder und Elektrofahrräder – sogenannte Pedelecs – des Arbeitgebers, nicht aber für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge gelten, zum Beispiel weil der Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt. Diese Elektrofahrräder mit Kennzeichen- und Versicherungspflicht – sogenannte S-Pedelecs – werden steuerlich wie ein Elektrofirmenwagen behandelt.
Keine Steuerbefreiung bei Gehaltsumwandlung
Bei vielen derzeit praktizierten Dienstrad-Leasing-Modellen behält der Arbeitgeber einen Teil des Gehalts für die Leasingrate ein. Dann sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt, denn das Fahrrad beziehungsweise Elektrofahrrad wird im Wege einer sogenannten Gehaltsumwandlung (auch Entgeltumwandlung genannt) überlassen. Die private Nutzung ist dann steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung lässt hier aber eine günstige Regelung zu. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils gilt: Die Bemessungsgrundlage beträgt ein Viertel des Bruttoneupreises, also mit Umsatzsteuer. Der so errechnete Betrag wird dann noch auf volle hundert abgerundet.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.000 Euro bekommt seit Februar 2024 von ihrem Arbeitgeber ein von ihm geleastes Fahrrad zur privaten Nutzung. Der Bruttoneupreis beträgt 3.080 Euro, die monatliche Leasingrate 90 Euro. Der Arbeitnehmerin werden dafür 70 Euro vom Gehalt abgezogen. Nach dieser Gehaltsumwandlung beträgt ihr steuer- und sozialversicherungspflichtiger Monatslohn 3.930 Euro plus sieben Euro Nutzungswert. Berechnung: Der Nutzungswert beträgt ein Prozent von einem Viertel des Neupreises des Fahrrads in Höhe von 3.080 Euro, also 770 Euro beziehungsweise abgerundet 700 Euro.
Achtung: Mit einer Gehalts- beziehungsweise Entgeltumwandlung verringert sich der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn und demzufolge die zu zahlende Steuer sowie gegebenenfalls die Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Nettolohnoptimierung). Soweit sich bei einem Gehalt unter den Beitragsbemessungsgrenzen mit einer Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen lassen, sollten Arbeitnehmer daran denken, dass der geringere beitragspflichtige Verdienst den späteren Rentenanspruch und den Anspruch auf Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld entsprechend mindert!
Fahrtenbuch fürs Fahrrad?
Statt dieser Bewertung nach Durchschnittswerten, die im Grunde genommen nichts anderes ist als eine angepasste Ein-Prozent-Regelung, können als geldwerter Vorteil auch die anteiligen tatsächlich angefallenen Kosten für die Privatfahrten angesetzt werden. Das ist dann eine Besteuerung über die Fahrtenbuchmethode. Diese Bewertung ist allerdings erheblich aufwendiger. Vorteil der Fahrtenbuchmethode: Hier kann die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge genutzt werden. Bei der Ein-Prozent-Methode ist das nicht möglich.
Fahrrad kaufen nach Dienstrad-Leasing
Die Steuerbefreiung gibt es nur für die Nutzungsüberlassung, nicht aber für die Übereignung des Fahrrads. Wer also zum Beispiel vom Arbeitgeber oder nach Ablauf der Leasingzeit vom Leasinggeber das Fahrrad beziehungsweise E-Bike zu einem Preis unter dem ortsüblichen Endpreis beziehungsweise günstigsten Marktpreis erwirbt, muss den Preisvorteil als Arbeitslohn versteuern. Aus Vereinfachungsgründen kann der ortsübliche Endpreis eines Fahrrads, das aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, mit 40 Prozent des Bruttoneupreises angesetzt werden. Diese Vereinfachungsmöglichkeit muss nicht in Anspruch genommen werden – man darf für die Steuererklärung auch einen niedrigeren Marktwert nachweisen.
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.