Schriftliche Stimmabgabe bei Betriebsratswahl nur für Betriebsstätten mit ausreichender räumlicher Entfernung zum Hauptbetrieb

Bei Betriebsratswahlen kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen. Das ist allerdings nur zulässig, wenn diese Betriebsstätten tatsächlich so weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen, dass den Beschäftigten der Urnengang im Hauptbetrieb nicht zugemutet werden kann oder unverhältnismäßige Kosten für den Arbeitgeber entstehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Das BAG erklärte die Betriebsratswahl allerdings ebenfalls für unwirksam (Urteil vom 16. März 2022, Aktenzeichen: 7 ABR 29/20). Die Bundesarbeitsrichter billigten dem Wahlvorstand zwar einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, ob die jeweiligen Betriebsteile räumlich weit genug vom Hauptbetrieb entfernt liegen, um eine schriftliche Stimmabgabe zu beschließen. Bei den drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten sei diese Voraussetzung aber nicht erfüllt gewesen und die Betriebsratswahl somit unwirksam. 

VAA-Praxistipp

Das aktuelle Urteil des BAG zeigt, dass Wahlvorstände bei der Entscheidung über die schriftliche Wahl einzelner Betriebsstätten sorgfältig prüfen sollten, ob diese ausreichend weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen. Nur wenn den Beschäftigten der Urnengang im Hauptbetrieb nicht zugemutet werden kann oder unverhältnismäßige Kosten für den Arbeitgeber entstehen, ist eine schriftliche Wahl ausnahmsweise zulässig.

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