Steuertipp: Selbst getragene Kosten des Firmenwagens
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Selbst getragene Kfz-Kosten bei der Dienstwagenüberlassung sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Das bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH). Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen betrieblichen Kfz des Arbeitgebers, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der Ein-Prozent-Regelung, betont das Gericht.
Die Rechtslage sei ohnehin geklärt, erklärten die Richter, und wiesen die Nichtzulassungsbeschwerde im aktuellen Fall ab (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2018, Aktenzeichen: VI B 77/17). In der Begründung verwiesen Sie dabei auf folgende bereits entschiedene Sachverhalte:
• Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt. (BFH-Urteil vom 30. November 2016, Aktenzeichen: VI R 2/15).
• Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der Ein-Prozent-Regelung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (BFH-Urteil vom 30. November 2016, Aktenzeichen: VI R 49/14).
Rückerstattung der Zuzahlung durch den Arbeitgeber
Dieser Fall kann vorkommen, wenn der Dienstwagen verkauft wird oder das Arbeitsverhältnis endet. Dann müssen Sie die Rückerstattung der geleisteten Zuzahlung als Arbeitslohn versteuern, soweit die Zuzahlung damals den Nutzungswert vermindert hat.
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Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
