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Managergehälter müssen angemessen sein

Aufsichtsräte werden zukünftig bei der Festsetzung von Vorstandsgehältern verstärkt in die Pflicht genommen

Der Kodex empfiehlt schon seit längerem, die Leistung eines Vorstandsmitglieds als Kriterium für dessen Vergütung heranzuziehen. Auch wenn die Gehälter im Regelfall nur für künftige Leistungen festgesetzt würden, sei es bei Vertragsverlängerungen durchaus sinnvoll, bisherige persönliche Leistungen zu überprüfen, so die Regierung in der Gesetzesbegründung.

Mehr Verantwortung für Aufsichtsrat

Dem Aufsichtsrat eines Unternehmens soll künftig mehr Verantwortung bei der Festsetzung von Vorstandsgehältern zukommen. Die Haftung seiner Mitglieder soll infolgedessen verschärft werden: Beschließen Aufsichtsratsmitglieder unangemessene Vergütungen, machen sie sich nach der Neuregelung gegenüber der Gesellschaft mindestens in Höhe der Differenz zwischen angemessener und tatsächlich festgesetzter Vergütung schadensersatzpflichtig (§116 AktG). Dementsprechend kann der Aufsichtsrat auch nicht mehr - wie bisher - Entscheidungen über die Höhe der Vergütungen an einen Ausschuss delegieren (§107 Absatz 3 Satz 3 AktG). Die Festsetzung der Vergütung soll so transparenter werden.

Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollen ehemalige Vorstandsmitglieder zukünftig für einen Zeitraum von drei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand nicht mehr Mitglied eines Prüfungsausschusses werden können.

Gerhard Kronisch, Hauptgeschäftsführer des VAA, begrüßt die Regierungspläne: „Die stärkere Ausrichtung der Managervergütung auf die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ist grundsätzlich richtig und wichtig. Allerdings“, so gibt er zu bedenken, „muss die längere Haltefrist nicht zu einer engeren Bindung von Leistung und Vergütung führen. Denn es kann ja sein, dass vor allem Kapitalmarkteffekte ein Unternehmen nach vier Jahren sehr gut dastehen lassen, obwohl die Managementleistung in der Zwischenzeit eher durchschnittlich war.“

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