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Managergehälter müssen angemessen sein
Aufsichtsräte werden zukünftig bei der Festsetzung von Vorstandsgehältern verstärkt in die Pflicht genommen
Die Vergütung von Managergehältern muss angemessen sein. Dafür haben die Aufsichtsräte in stärkerem Maße als bisher Verantwortung zu tragen. Dieser von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD vorgelegte Gesetzentwurf soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden und befindet sich derzeit in der Ausschussberatung.
Quelle: Deutscher Bundestag / Lichtblick
Mit der neuen Regelung sollen Anreize für eine nachhaltige und auf Langfristigkeit ausgerichtete Unternehmensentwicklung geschaffen werden. Die variablen, erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile wie Bonuszahlungen und Aktienbezugsrechte sollen sich künftig verstärkt am dauerhaften Unternehmenserfolg orientieren. Dieser neuen Langfrist-Ausrichtung des § 87 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) entspricht die Änderung des § 193 Absatz 2 AktG: So sollen Aktienoptionen künftig frühestens nach vier und nicht wie bisher nach zwei Jahren eingelöst werden können.
Die Vergütung müsse außerdem in „angemessenem Verhältnis“ zu den Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds, der branchen- oder landesüblichen Entlohnung sowie der Lage des Unternehmens stehen, so die geplante Änderung des § 87 Absatz 1 Satz 1 AktG. Der Gesetzentwurf knüpft hier an die Empfehlungen des Corporate Governance Kodex an.
Der Kodex empfiehlt schon seit längerem, die Leistung eines Vorstandsmitglieds als Kriterium für dessen Vergütung heranzuziehen. Auch wenn die Gehälter im Regelfall nur für künftige Leistungen festgesetzt würden, sei es bei Vertragsverlängerungen durchaus sinnvoll, bisherige persönliche Leistungen zu überprüfen, so die Regierung in der Gesetzesbegründung.
Mehr Verantwortung für Aufsichtsrat
Dem Aufsichtsrat eines Unternehmens soll künftig mehr Verantwortung bei der Festsetzung von Vorstandsgehältern zukommen. Die Haftung seiner Mitglieder soll infolgedessen verschärft werden: Beschließen Aufsichtsratsmitglieder unangemessene Vergütungen, machen sie sich nach der Neuregelung gegenüber der Gesellschaft mindestens in Höhe der Differenz zwischen angemessener und tatsächlich festgesetzter Vergütung schadensersatzpflichtig (§116 AktG). Dementsprechend kann der Aufsichtsrat auch nicht mehr - wie bisher - Entscheidungen über die Höhe der Vergütungen an einen Ausschuss delegieren (§107 Absatz 3 Satz 3 AktG). Die Festsetzung der Vergütung soll so transparenter werden.
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollen ehemalige Vorstandsmitglieder zukünftig für einen Zeitraum von drei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand nicht mehr Mitglied eines Prüfungsausschusses werden können.
Gerhard Kronisch, Hauptgeschäftsführer des VAA, begrüßt die Regierungspläne: „Die stärkere Ausrichtung der Managervergütung auf die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ist grundsätzlich richtig und wichtig. Allerdings“, so gibt er zu bedenken, „muss die längere Haltefrist nicht zu einer engeren Bindung von Leistung und Vergütung führen. Denn es kann ja sein, dass vor allem Kapitalmarkteffekte ein Unternehmen nach vier Jahren sehr gut dastehen lassen, obwohl die Managementleistung in der Zwischenzeit eher durchschnittlich war.“