Deutschlandticket und Steuern: Was gilt für den Arbeitgeberzuschuss?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Seit 1. Mai 2023 gibt es das Deutschlandticket – auch D-Ticket oder 49-Euro-Ticket genannt – im monatlich kündbaren Abonnement. Mit dem D-Ticket können bundesweit alle Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs genutzt werden. Was ist steuerlich zu beachten, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kosten für das Deutschlandticket bezahlt?
Arbeitgeber zahlt Zuschuss zum Deutschlandticket
Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss zum vom Arbeitnehmer erworbenen Deutschlandticket, ist dieser Zuschuss gemäß § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) steuer- und sozialversicherungsfrei – maximal bis zur Höhe des Kaufpreises für das Ticket von derzeit 49 Euro monatlich. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber den Zuschuss im Wege einer Gehaltsumwandlung oder eines Gehaltsverzichtes gewährt.
Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern aber den bei den Werbungskosten als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Der Arbeitgeber muss deshalb für das Finanzamt die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden im Kalenderjahr gezahlten steuerfreien Zuschüsse in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung angeben.
Alternativ zu dieser Steuerfreiheit kann der Arbeitgeber stattdessen einheitlich für ein Kalenderjahr die gezahlten Zuschüsse mit 25 Prozent pauschal versteuern (zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer und gegebenenfalls zuzüglich pauschale Kirchensteuer). Für den Arbeitnehmer bleibt auch in diesem Fall der Zuschuss steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung. Vorteil bei dieser Variante: Der Arbeitgeberzuschuss wird dann nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet und deshalb auch nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. In diesem Fall bleibt der Zuschuss auch dann steuerfrei, wenn diese Arbeitgeberleistung im Wege einer Gehaltsumwandlung erfolgt (§ 40 Absatz 2 Satz 2 EStG). Diese steuerlichen Regeln gelten auch, wenn das Deutschlandticket gar nicht für den Weg zur Arbeit, sondern ausschließlich privat genutzt wird.
Deutschlandticket als Jobticket
Die vorherigen Ausführungen zum Arbeitgeberzuschuss für ein erworbenes D-Ticket gelten grundsätzlich auch, wenn der Arbeitgeber das Deutschlandticket als Jobticket unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt und in diesem Fall die Arbeitgeberleistung einen Sachbezug darstellt.
Denn auch der geldwerte Vorteil in Form von Sachleistungen kann unter den genannten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sein oder alternativ vom Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschal versteuert werden.
Beim Jobticket gibt es noch folgende Besonderheit: Wird das Deutschlandticket mit mindestens 12,25 Euro (= 25 Prozent des Ausgabepreises von 49 Euro) vom Arbeitgeber bezuschusst, gibt es auf das Ticket einen Rabatt von fünf Prozent. Voraussetzung für diesen Rabatt ist ein Rahmenvertrag des Arbeitgebers zum Beispiel mit einem Verkehrsverbund oder der Deutschen Bahn. Der Preis für das Deutschlandticket und damit auch der geldwerte Vorteil beträgt dann nur 46,55 Euro monatlich, denn dieser Rabatt in Höhe von 2,45 Euro ist kein Arbeitslohn. Vom Arbeitnehmer geleistete Zuzahlungen vermindern entsprechend den gegegenenfalls nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien geldwerten Vorteil des Jobtickets. In Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung weist der Arbeitgeber die Summe der im Kalenderjahr steuerfrei gelassenen geldwerten Vorteile aus, die in der Steuererklärung auf den bei den Werbungskosten als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag angerechnet werden.
Steht einem Arbeitnehmer das Jobticket im Wege einer Gehaltsumwandlung als Sachbezug zur Verfügung, kann das Ticket zwar nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sein, aber gegebenenfalls im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge steuerfrei bleiben, sofern der geldwerte Vorteil und weitere Sachbezüge mit Einzelbewertung insgesamt im Monat nicht höher als 50 Euro sind.
Nutzung des Tickets auch für Dienstreisen
In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Kosten für ein Deutschlandticket in voller Höhe nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG steuerfrei als Reisekosten erstatten, wenn im jeweiligen Kalendermonat die Kosten ersparter Einzelfahrscheine für die dienstlichen Fahrten den Preis des Deutschlandtickets erreichen oder übersteigen. In welchem Umfang mit dem D-Ticket private Fahrten unternommen werden, spielt keine Rolle.
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
