ChatGPT bei der Arbeit: keine Mitbestimmung bei Regeln zur Nutzung über Privataccounts
Bei Regeln für den Einsatz des KI-Systems ChatGPT über private Accounts der Beschäftigten hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Nutzung generativer KI-Systeme wie ChatGPT erlaubt. Die dazu veröffentlichten Regeln sahen vor, dass die Beschäftigten darauf hinweisen mussten, wenn ein Arbeitsergebnis durch den Einsatz entsprechender Systeme zustande gekommen war. Zudem sollte keine gesonderte Software auf den Firmenrechnern installiert werden, sondern die Nutzung der Tools sollte mithilfe von Webbrowsern mit privaten Accounts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen. Eine zuvor eingeführte Sperrung der entsprechenden Webadressen hob das Unternehmen auf. Der Betriebsrat des Unternehmens verlangte vor dem Arbeitsgericht, die Nutzung von KI-Systemen zu untersagen. Er sah seine Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz verletzt, weil es sich bei der Nutzungserlaubnis und den Vorgaben zur Nutzung der Systeme um Regelungen zur Ordnung im Betrieb und die Einführung einer technischen Einrichtung zur Überwachung der Mitarbeiter gehandelt habe.
Das Arbeitsgericht Hamburg wies den Antrag des Betriebsrats zurück (Beschluss vom 16. Januar 2024, Aktenzeichen: 24 BVGa 1/24). Aus Sicht der Hamburger Arbeitsrichter stellte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein neues Arbeitsmittel unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung. Die veröffentlichten Richtlinien seien somit Anordnungen, welche die Art und Weise der Arbeitserbringung betreffen, und somit sei kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz gegeben.
Auch die Einführung einer technischen Einrichtung zur Überwachung der Beschäftigten sah das Gericht nicht als gegeben an. Da die Systeme nicht auf den Computern des Arbeitsgebers installiert wurden, sondern über Webbrowser aufgerufen wurden, deren Nutzung bereits durch eine Konzernbetriebsvereinbarung geregelt war, habe der Betriebsrat sein diesbezügliches Mitbestimmungsrecht schon ausgeübt. Die Nutzung privater Accounts führe zudem dazu, dass der Arbeitgeber auf die durch die KI-Systeme gespeicherten Daten nicht zugreifen konnte.
VAA-Praxistipp
Der Fall vor dem Arbeitsgericht Hamburg zeigt, dass sich durch die Nutzung von KI-Systemen im beruflichen Kontext neue arbeitsrechtliche und mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen entwickeln. Durch die spezielle Konstellation in diesem Fall – keine Installation auf Dienstrechnern und Nutzung privater Accounts – sah das Arbeitsgericht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben. Bei anderen Rahmenbedingungen könnten auch die Entscheidungen der Arbeitsgerichte in solchen Fragen anders ausfallen.