Privatnutzung Dienstwagen: Sofortiger Widerruf unwirksam
Eine Vertragsklausel, die nach der Freistellung von der Arbeitsleistung den sofortigen entschädigungslosen Entzug eines privat genutzten Dienstwagens vorsieht, ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachen (LAG) entschieden. Das Bundesarbe
Das LAG Niedersachsen hat eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt, nach der ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung von der Arbeitsleistung sofort und entschädigungslos die Privatnutzung des Dienstwagens entziehen konnte (Urteil vom 14.09.2010, 13 Sa 462/10).
Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den sie auch privat nutzen durfte. Der Dienstwagenvertrag enthielt einen Widerrufsvorbehalt. Danach konnte der Arbeitgeber die Überlassung widerrufen, wenn und solange der Mitarbeiter den PKW nicht für dienstliche Zwecke benötigt. Eine Nutzungsentschädigung war nicht vorgesehen. Als der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin kündigte und sie freistellte, verlangte er den Dienstwagen zurück. Die Klägerin kam der Aufforderung nach, machte jedoch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall geltend. Nachdem ihre Klage vom Arbeitsgericht Oldenburg abgewiesen worden war, legte sie Berufung ein.
Ankündigungsfrist notwendig
Das LAG Niedersachsen gab ihr recht. Es erklärte den sofortigen entschädigungslosen Entzug des privat genutzten Dienstwagens für unwirksam. Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen privat nutzen, verzichten typischerweise auf die Anschaffung eines eigenen PKW. Sie seien deshalb davor zu schützen, dass ihnen die Nutzung des Dienstwagens kurzfristig ohne Vorankündigung entzogen wird.
Eine Widerrufsklausel ist im Fall der Freistellung laut LAG daher nur interessengerecht, wenn sie neben dem Wegfall der dienstlichen Verwendung des Dienstwagens als Sachgrund eine Ankündigungsfrist für den Widerruf vorsieht, die mindestens vier Wochen beträgt.
In einem anderen Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass Arbeitnehmer nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums keinen Anspruch auf private Nutzung des Dienstfahrzeugs haben (Urteil vom 14.12.2010 , 9 AZR 631/09).
Ein Arbeitnehmer war neun Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Als nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums der Leasingvertrag für seinen Dienstwagen auslief, gab der Arbeitnehmer das Fahrzeug auf Verlangen des Arbeitgebers heraus. Er machte jedoch eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit nach der Herausgabe geltend.
Wie bereits die Vorinstanzen entscheid auch das BAG gegen den Arbeitnehmer. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Dienstwagens einräumt, handele es sich um eine zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitsleistung und damit um Arbeitsentgelt. Damit ist aus Sicht des BAG auch die private Nutzung regelmäßig nur so lange geschuldet wie das Arbeitsentgelt selbst. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, ist dies somit nicht der Fall.
VAA-Praxistipp
Bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Dienstwagen herauszuverlangen, etwa um ihn einer Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen. Die sofortige Herausgabe nach einer Freistellung kann nach dem Urteil des LAG Niedersachsen dagegen unwirksam sein. Allerdings hat das LAG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BAG zugelassen. Ob die Entscheidung Bestand hat, bleibt daher abzuwarten.