Privatnutzung Dienstwagen: Sofortiger Widerruf unwirksam

Eine Vertragsklausel, die nach der Freistellung von der Arbeitsleistung den sofortigen entschädigungslosen Entzug eines privat genutzten Dienstwagens vorsieht, ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachen (LAG) entschieden. Das Bundesarbe

In einem anderen Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass Arbeitnehmer nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums keinen Anspruch auf private Nutzung des Dienstfahrzeugs haben (Urteil vom 14.12.2010 , 9 AZR 631/09).

Ein Arbeitnehmer war neun Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Als nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums der Leasingvertrag für seinen Dienstwagen auslief, gab der Arbeitnehmer das Fahrzeug auf Verlangen des Arbeitgebers heraus. Er machte jedoch eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit nach der Herausgabe geltend.

Wie bereits die Vorinstanzen entscheid auch das BAG gegen den Arbeitnehmer. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Dienstwagens einräumt, handele es sich um eine zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitsleistung und damit um Arbeitsentgelt. Damit ist aus Sicht des BAG auch die private Nutzung regelmäßig nur so lange geschuldet wie das Arbeitsentgelt selbst. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, ist dies somit nicht der Fall.

VAA-Praxistipp

Bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Dienstwagen herauszuverlangen, etwa um ihn einer Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen. Die sofortige Herausgabe nach einer Freistellung kann nach dem Urteil des LAG Niedersachsen dagegen unwirksam sein. Allerdings hat das LAG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BAG zugelassen. Ob die Entscheidung Bestand hat, bleibt daher abzuwarten.

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