Keine Steuern auf Tank- und Geschenkgutscheine

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.

In allen Fällen waren die Arbeitgeber der Meinung, es handle sich dabei jeweils um Sachlohn. Da die Arbeitnehmer keine sonstigen Sachbezüge erhielten, konnte die monatliche Freigrenze von 44 Euro ausgeschöpft werden (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Die Arbeitgeber behielten daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung ein. Das Finanzamt dagegen ging von steuerpflichtigem Barlohn aus und forderte Lohnsteuer nach.

Der BFH nahm in allen Fällen Sachbezüge an. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hat der Arbeitnehmer lediglich Anspruch auf eine bestimmte Sachleistung, nicht jedoch auf die Zahlung von Geld, so liegt ein Sachbezug im Sinne des Gesetzes vor. Diese Voraussetzung war in allen Fällen erfüllt, da die Arbeitnehmer nicht Geld statt Sachbezug fordern konnten. Wie dieser Anspruch dann erfüllt wird, ob der Arbeitgeber also den Sachwert direkt dem Arbeitnehmer aushändigt oder ob der Arbeitnehmer den Sachwert auf Kosten des Arbeitgebers von einem Dritten bezieht, spielt bei der lohnsteuerlichen Beurteilung keine Rolle.

Die Richter verwarfen ausdrücklich die restriktive Regel der Finanzverwaltung, wonach kein Sachbezug vorliegt, wenn auf dem Gutschein ein Betrag oder ein Höchstbetrag von 44 Euro angegeben ist. Ein solcher Vermerk ist ihrer Meinung nach unschädlich.

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