Digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften: kein Anspruch auf E-Mail-Adressen

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, den für sie tarifzuständigen Gewerkschaften die dienstlichen E-Mail-Adressen ihrer Beschäftigten zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit begründe ein überwiegendes Schutzbedürfnis gegen eine solche Inanspruchnahme. Das gilt laut BAG auch für die Nutzung des konzernweiten Netzwerks bei Viva Engage. Die BAG-Richter verwiesen darauf, dass die Gewerkschaft das E-Mail-System des Unternehmens durchaus zu Werbe- oder Informationsmaßnahmen nutzen dürfe, wenn sie beispielsweise die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb zu diesem Zweck nach ihrer betrieblichen E-Mail-Adresse frage.

VAA-Praxistipp

Hinter dem Urteil des BAG steht die Frage, wie Gewerkschaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreichen können, die durch die Veränderungen der Arbeitswelt häufiger mobil arbeiten als früher und seltener an ihrem Arbeitsplatz im Betrieb anzutreffen sind. Nach der BAG-Entscheidung müssen andere Regelungen gefunden werden, um die verfassungsrechtlich garantierte Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften und damit die Vertretung der Beschäftigteninteressen sicherzustellen. Eine Möglichkeit dafür ist der Abschluss entsprechender Vereinbarungen, wie sie der VAA Ende Januar mit Evonik getroffen hat.

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe April 2025

Ältere Ausgaben: