Private Krankenversicherung: Wann mindern Bonuszahlungen die abzugsfähigen Beiträge?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Wenn von einer privaten Krankenkasse Beiträge erstattet werden, mindern diese im Jahr der Erstattung die steuerlich abziehbaren Krankenkassenbeiträge. Gilt das auch für Bonuszahlungen, die von der privaten Krankenkasse gezahlt werden? Ja, wenn diese unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht. In diesem Fall mindern die Boni die als Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
Dagegen nicht als Beitragserstattung steuerlich zu behandeln ist der gezahlte Bonus, wenn er – wie die Bonuszahlung einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 65a SGB V – selbst getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet. Derartige Boni beeinflussen als Kostenerstattung nicht den Abzug der Beiträge als Sonderausgaben. Diese Unterscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil nun auch für privat Krankenversicherte klargestellt.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die privat krankenversicherten Ehepartner erhalten nach dem gewählten Tarif von ihrer Versicherung eine als Bonus bezeichnete Zahlung von 30 Euro pro Monat je versicherter Person. Der Bonus ist garantiert, wird aber auf die erstattungsfähigen Krankheitskosten angerechnet.
Aufgrund der vom privaten Krankenversicherer elektronisch gemeldeten Daten berücksichtigte das Finanzamt im Steuerbescheid die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattung, die entsprechend zulasten des Ehepaars die absetzbaren Beiträge zur Basiskrankenversicherung minderten.
Wie bereits die Vorinstanz hat auch der BFH diese Vorgehensweise abgesegnet. Begründung: Diese Boni stellen keine von den Versicherungsbeiträgen der Ehepartner unabhängigen Leistungen der Krankenversicherung dar. Sie mindern vielmehr laufend die von den Partnern zu erbringende Gegenleistung, um den vertraglich vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Krankenversicherung die als Bonus bezeichneten monatlichen Zahlungen unabhängig davon erbringt, ob den Ehepartnern erstattungsfähiger Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht. Der mit den Bonuszahlungen einhergehende teilweise Verlust eines Erstattungsanspruchs für Gesundheitsaufwendungen berühre nicht die für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen maßgebliche Beitragsebene (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2020, Aktenzeichen: X R 31/19).
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.
