LAG Köln: Quarantäne hindert nicht den Verbrauch von Urlaub

Bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus besteht kein Arbeitnehmeranspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Das LAG verwies dabei auf den Unterschied zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit. Eine Erkrankung gehe nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher und ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig. Auf eine Arbeitsleistung im Homeoffice hätte die Quarantäneanordnung aus Sicht des LAGs keine Auswirkung gehabt, wenn eine solche Arbeit möglich gewesen wäre. Damit stehe die Quarantäneanordnung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerade nicht gleich.

VAA-Praxistipp

Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen, die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig. Sollte Revision eingelegt werden, wird der VAA Newsletter über die BAG-Entscheidung ebenfalls berichten.

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