LAG Köln: Quarantäne hindert nicht den Verbrauch von Urlaub
Bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus besteht kein Arbeitnehmeranspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
Einer Arbeitnehmerin war von ihrem Arbeitgeber auf Antrag vom 30. November bis zum 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub gewährt worden. Am 27. November 2020 verfügte das lokale Gesundheitsamt eine Absonderung beziehungsweise häusliche Isolierung der Arbeitnehmerin als Kontaktperson ersten Grades ihres mit dem Coronavirus infizierten Kindes. Laut eigener Aussage war sie ab dem 1. Dezember selbst infiziert, entwickelte aber keine Symptome und erhielt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Isolierungsanordnung endete mit am 7. Dezember 2020 und die Arbeitnehmerin setzte im Anschluss daran ihren Urlaub fort. Von ihrem Arbeitgeber verlangte sie unter Verweis auf § 9 Bundesurlaubsgesetz (Erkrankung während des Urlaubs) erfolgslos die Gutschrift und Nachgewährung von fünf Urlaubstagen für die Zeit vom 1. bis zum 7. Dezember und wandte sich daraufhin mit einer Klage an das Arbeitsgericht.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) lehnten die Klage ab (LAG-Urteil vom 13. Dezember 2021, Aktenzeichen: 2 Sa 488/21).
Das LAG verwies dabei auf den Unterschied zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit. Eine Erkrankung gehe nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher und ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig. Auf eine Arbeitsleistung im Homeoffice hätte die Quarantäneanordnung aus Sicht des LAGs keine Auswirkung gehabt, wenn eine solche Arbeit möglich gewesen wäre. Damit stehe die Quarantäneanordnung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerade nicht gleich.
VAA-Praxistipp
Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen, die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig. Sollte Revision eingelegt werden, wird der VAA Newsletter über die BAG-Entscheidung ebenfalls berichten.